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Reiseabbruch
Hier finden Sie Urteile zum Thema Reiseabbruch.

Seite 1/3

Geld bei Veranstalter-Storno
Eine Familie erhielt statt ihrer Reiseunterlagen drei Tage vor dem Abflugtermin nach Ägypten einen Brief, in dem der Veranstalter die Reise stornierte. Die verhinderten Urlauber verlangten daraufhin die Reisekosten zurück und Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit, da sie die freie Zeit auf Balkonien verbringen mussten. Der Kunde bekam Recht, obwohl der Veranstalter behauptete, das Storno sei ein »freiwilliges Angebot« gewesen. Angaben über die Durchführung der Ägyptenreise konnte er aber nicht machen (LG Düsseldorf, AZ: 22 S 667/01).

Veranstalter zahlt teurere Ersatzreise
Ein Mann hatte für seine Familie einen Bulgarienurlaub gebucht. Einen Monat vor Abreise teilte der Veranstalter mit, dass das Hotel nicht rechtzeitig fertig gebaut sein würde, und bot Alternativreisen an. Der Mann lehnte die Angebote ab, da sie kein separates Schlafzimmer für das Kind beinhalteten. Er buchte letztlich eine fast doppelt so teure Reise nach Ibiza und wollte die € 1.700 Differenz vom Veranstalter erstattet haben. Der zog vor Gericht und verlor. In der Tat haben derart verhinderte Urlauber Anspruch auf eine so wesentlich teurere Reise (AG Bad Homburg, AZ: 2 C 2261/01-22).

Reisefähigkeit sofort klären
Auch wenn die Abreise in den Urlaub noch viele Wochen entfernt liegt, sollte man nach einem Unfall oder dem Ausbruch einer Krankheit umgehend Rücksprache mit dem Arzt halten. Ansonsten kann die Reiserücktrittsversicherung die Übernahme der Stornokosten verweigern. So geschehen bei einem Mann, der sechs Wochen vor Urlaubsantritt einen Bandscheibenvorfall erlitt. Er konsultierte erst acht Tage vor Abreise seinen Arzt, der ihm von der Reise abriet. Die Versicherung vertrat vor Gericht erfolgreich die Ansicht, der Mann hätte sich sofort vom Arzt die Reisefähigkeit bestätigen lassen müssen bzw. andernfalls schon dann stornieren müssen (LG München, AZ: 15 S 4322/02).

Ein Urlaubstag kostet 72 €
Urlauber wollten an einer Australienreise mit elftägiger Busrundfahrt teilnehmen, die jedoch ausfiel. Da sie sich nicht einer anderen, bereits gestarteten Gruppe anschließen wollten, brachen sie die Reise ab und flogen nach Hause. Der Veranstalter erstattete die Kosten der Busreise in Höhe von € 3.498, doch die verhinderten Urlauber wollten sich zusätzlich für ihre nutzlos aufgewandte Urlaubszeit entschädigt sehen. Sie bekamen Recht: Der Veranstalter muss zusätzlich die Flugkosten (€ 3.320) und insgesamt € 1.152 € für 16 vertane Urlaubstage zahlen. Der zugrunde zu legende Pauschalbetrag von € 72/Tag orientiert sich am durchschnittlichen Tages-Nettoeinkommen von Erwerbstätigen (LG Frankfurt/Main, AZ: 2-19 O 233/02).

Urlauber in die Wüste geschickt
Wird einem Urlauber die Einreise in ein arabisches Land wegen eines israelischen Einreisestempels im Reisepass verweigert, trägt er Mitschuld. Ein Ärzteehepaar hatte für eine Sahara-Reise von der libyschen Botschaft Visa erhalten, scheiterte aber an der Immigration vor Ort. Da die Reise geplatzt war, zahlte der Veranstalter den vollen Reisepreis von rund EURO 5.112 plus einer Entschädigung in Höhe von EURO 930 zurück. Das war dem Mann aber nicht genug, er zog für einen zusätzlichen »Schadensersatz für die vertane Urlaubszeit« vor Gericht. Die Klage wurde zurückgewiesen. Es sei allgemein bekannt, dass bei Einreise in arabische Staaten Schwierigkeiten auftreten können, wenn aus dem Pass hervorgeht, dass man zuvor in Israel gewesen ist. (AG München, AZ: 211 C 29754/01)

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