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Höhere Gewalt
Hier finden Sie Urteile zum Thema Höhere Gewalt.

Seite 1/2

11. September als Stornogrund anerkannt
Als »höhere Gewalt« stuften die Richter des Landgerichtes Frankfurt die Terroranschläge vom 11.9.2001 ein. Damit sind die Anschläge als wichtiger Stornierungsgrund für Reisen in die USA anerkannt und berechtigten zum kostenlosen Rücktritt von einem gebuchten Urlaub. Eine Frau hatte für November 2001 eine Pauschalreise nach New York gebucht und sie nach den Anschlägen storniert, woraufhin der Veranstalter die Anzahlung nicht zurückzahlen wollte. Die Richter erklärten, dass die für eine Stornierung notwendigen »flächendeckenden bürgerkriegsähnlichen Zustände« durch das Ausmaß des Anschlags durchaus gegeben gewesen seien (LG Frankfurt, AZ: 2/24 S 239/02).

Alternativen bei höherer Gewalt
Sagt ein Veranstalter eine Reise beispielsweise wegen politischer Unruhen, Naturkatastrophen oder Epidemien am Zielort ab, muss er den verhinderten Urlaubern die Kosten erstatten. Eine Ersatzreise müssen die Betroffenen nicht akzeptieren. Darauf wies die Verbraucherzentrale Sachsen hin. Im Fall höherer Gewalt sind nämlich sowohl Reisende als auch Veranstalter zur Stornierung berechtigt. Möchten die Urlauber unterwegs die Reise abbrechen, erhalten sie nur noch die Resttage erstattet. Zusatzkosten wie für einen teuren Rückflug müssen die Veranstalter zu 50 Prozent mittragen.

Wirbelsturm schluckt Strand
»Wo ist denn hier der Strand?« fragte sich ein Urlauberpaar, das einen 8.000 Euro teuren Karibikurlaub in einer Hotelanlage mit Privatstrand gebucht hatte. Dem im Prospekt abgebildeten traumhaften Sandstreifen hatte ein Wirbelsturm den Garaus gemacht. Für das ausgebliebene Stranderlebnis musste der Veranstalter 30 Prozent des Reisepreises zurückzahlen. (LG Frankfurt, AZ: 2/21 O 189/00)

Schäden durch Hurrikan
Reisemängel, die in Folge höherer Gewalt (Hurrikan) auftreten, bedingen keinen Minderungsanspruch (AG Kleve, AZ: 3 C 288/99).

Keine Kündigung wegen Terroranschlägen
Auch wenn im Urlaubsland Terroranschläge auf Touristen verübt werden, können Pauschalreisende nicht ohne Stornokosten von einer gebuchten Reise zurücktreten. Wer trotzdem kurzfristig stornieren will, muß mit Gebühren von 60-100 % des Reisepreises rechnen. Einige Veranstalter stornieren kostenlos auf dem Kulanzweg oder buchen auf andere Ziele um. Nach einem Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ein kostenloser Rücktritt von einer Pauschalreise nur bei amtlich bestätigten Kriegswirren, politischen Krisen und höherer Gewalt möglich. Das ist der Fall, wenn das Auswärtige Amt eine generelle Reisewarnung ausspricht. (AZ 16 S 297/94).

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