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Im Hotel
Hier finden Sie Urteile zum Thema Im Hotel.

Seite 2/8

Zimmergröße entscheidet
Eine Familie hatte sich in einem Hotel ein »geräumiges Zimmer für 3-4 Personen« ausgesucht. Als sie sich in einem nur 16 Quadratmeter großen Raum wiederfand, klagte die Mutter auf Schadensersatz. Recht so: Nach Gaststättenverordnung müssen nämlich schon normale Doppelzimmer mindestens 12 Quadratmeter aufweisen. Lediglich vier Quadratmeter mehr für die doppelte Anzahl von Gästen ist klar ein Reisemangel (LG Frankfurt, AZ: 2/24 S 297/01).

Nomen non est Omen
Wo »Holiday Inn« draufsteht, muss noch lange nicht »Holiday Inn« drin sein. So rieb sich ein Urlauber in Hurghada in Ägypten verwundert die Augen, als er am Urlaubende feststellte, dass sein Hotel überhaupt nicht zu der Kette gehörte. Seine Beschwerde wurde vom Veranstalter abgetan, schließlich habe das Hotel doch den versprochenen Namen getragen. Vor Gericht jedoch wurde darin ein Qualitätsmangel gesehen, den der Tourist nicht melden konnte, da er ihn erst am Reiseende bemerkte. Daraufhin erhielt er ein Viertel des Reisepreises zurück (AG Neuss, AZ: 42 C 1488/01).

Erpresserschreiben brachte kein Geld
Nach der Rückkehr aus seinem Thailandurlaub erhielt ein Mann Post von einem lokalen Anwaltsbüro. Es hieß, dass eine Thailänderin, mit der er ein Verhältnis gehabt haben soll, schwanger sei und er EUR 350 für die Abtreibung bezahlen solle. Falls nicht, würde man Unterhaltsansprüche gegen ihn erheben. Wie der Urlauber herausfand, hatte der Portier des Hotels seine Postadresse weitergegeben. Schmerzensgeld und Schadensersatz in Höhe von EUR 2.000 forderte er daher vom Veranstalter. Die Richter fanden dies nicht gerechtfertigt, da die Reise an sich problemlos verlaufen sei und der Veranstalter nicht für Verfehlungen von Hotelangestellten haftbar gemacht werden könne. Interessant auch das Argument, dass die Datensicherheit in Thailand grundsätzlich nicht so gewährleistet sei wie hierzulande (LG Düsseldorf, AZ: 22 S 178/00).

Weiches Bett ist Grund zur Klage
Dass man auch ohne sofortige Beschwerde die Chance auf Rückzahlung hat, zeigt das Beispiel einer Urlauberin, die zwei Wochen auf einer durchgelegenen Matratze schlief. Sie konnte in dem weichen Bett nicht schlafen und hatte bald so starke Rückenschmerzen und Verspannungen, dass sie Medikamente nehmen musste. Wegen entgangener Urlaubsfreuden klagte die Frau gegen den Veranstalter und erhielt ein Viertel des Reisepreises zurück (AG Hamburg, AZ: 22 a 23/01).

Auch vor Gericht ausgerutscht
Eine Urlauberin hatte sich am sechsten Tag ihres Aufenthaltes bei einem Sturz in ihrem Hotelbadezimmer verletzt. Weil der Boden extrem glatt gewesen sei, verlangte sie vom Reiseveranstalter Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Richter ließen sich jedoch nicht aufs Glatteis führen. Sie befanden, dass die Frau das Bad fast eine Woche lang benutzt habe, ohne sich beim Hotel oder beim Veranstalter über die rutschigen Fliesen zu beschweren und um ein neues Zimmer oder Abhilfe zu bitten. Wer aber nicht umgehend Reisemängel anzeigt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatzzahlung (AG Bad Homburg, AZ: 2 C 49/01-18).

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