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Informationspflicht
Hier finden Sie Urteile zum Thema Informationspflicht.

Seite 1/2

Überfall auf Touristen in Miami - Autovermieter haftet
Weil sie bei der Wagenausgabe nicht vor Miamis gefährlichen Vierteln gewarnt wurde, muss Autovermieter Alamo Wiedergutmachung in Höhe von umgerechnet mehr als 10,5 Millionen Mark an eine holländische Familie zahlen. Die Touristen waren 1996 irrtümlich auf der Fahrt zum Flughafen in eine solche Gegend geraten und überfallen worden. Die Angreifer erschossen dabei die Mutter. Die Mietwagenfirma hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.

Hurrikans
Ein Reiseveranstalter ist verpflichtet, über die Gefahren eines Hurrikans im Urlaubsgebiet aufzuklären, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass ein Hurrikan auftritt, über dem langjährigen statistischen Mittel liegt (AG Kleve, AZ: 3 C 288/99).

Katalogangaben gehen vor
Reisebürokunden können sich im Zweifelsfalle bei Reklamationen nicht auf die mündlichen Angaben des Reiseverkäufers berufen. Ein Kunde verklagte den Reiseveranstalter, weil ein vom Reisebüro als »Hotel in ruhiger Lage« empfohlenes Hotel zu laut war. Der Veranstalterkatalog hatte jedoch ausdrücklich auf eine 50 m vom Hotel entfernte Ski-Bushaltestelle hingewiesen und nicht behauptet, es handele sich um ein ruhiges Haus. Klage abgewiesen (LG Frankfurt a. M., 2-24 S 290/97).

Der Kunde muß sich selbst informieren
Ein prozeßwütiger Reisender hat sein Reisebüro wegen DM 50,– verklagt. Der Kunde hatte eine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen. Das Reisebüro hatte ihn nicht auf den Selbstbehalt in Höhe von DM 50,– aufmerksam gemacht. Als der Versicherungsfall eintrat, mußte der Kunde DM 50,– aus eigener Tasche bezahlen und verlangte Schadenersatz. Das Gericht wies die Klage ab, der Reisende hätte sich selbst um die Versicherungsbedingungen kümmern müssen. Außerdem ist der Selbstbehalt branchenüblich (AG Köln, AZ C 529/97).

Informationspflicht des Reisebüros
Liegt der Wohnort eines Pauschalreisenden von zwei möglichen Abflugorten gleich weit entfernt, muß das Reisebüro ungefragt den preislich günstigeren Flughafen nennen. Im vorliegenden Fall buchte ein Ehepaar eine Pauschalreise mit Abflugort Frankfurt für insgesamt DM 4.118,-. Von Nürnberg aus hätte die Reise nur DM 3.336,- gekostet. Nach Ansicht des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H. hat das Reisebüro seine Informationspflicht verletzt und ist in Höhe der Differenz von DM 782,- schadenersatzpflichtig (AZ 2 C 431/97-19).

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