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Reisebuchung
Hier finden Sie Urteile zum Thema Reisebuchung.

Seite 2/4

Frankfurter Tabelle
Die Frankfurter Tabelle ist nicht immer massgeblich für die Höhe von Schadensersatzansprüchen. Wer im Reisebüro eine Reise bucht, bei der die Auswahl des Hotels dem Veranstalter überlassen bleibt, hat bei einem vorliegenden Reisemangel nicht die gleichen Schadensersatzansprüche nach der sogenannten »Frankfurter Tabelle« wie beim Kauf eines regulären Katalogangebotes. Bei diesen Sonderangeboten könnten an die Unterkunft nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden bei Angeboten, bei denen das Hotel von vornherein feststeht und im Katalog beschrieben ist. (LG Hamburg, AZ: 302 S 109/95).

Ehepartner haftet nicht für Stornokosten
Ein Unternehmer hatte für sich und seine Frau eine Reise auf die Malediven gebucht. Er ging pleite, stornierte die Reise und konnte die Stornokosten nicht zahlen. Der Reiseveranstalter versuchte nun, sein Geld bei der Ehefrau einzutreiben, scheiterte aber vor Gericht. Gläubiger können sich nur bei »Geschäften zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs« ohne weiteres an den Ehepartner des Schuldners wenden (OLG Köln, AZ 2 U 86/90).

Eingeschränkte Aufklärungspflicht
Die Informationspflicht des Reisebüros umfaßt nur die Aufklärung über die Reiserücktrittskosten- und Reisekrankenversicherung. Ein Reisebüro hatte einen Kunden nicht über eine Reiseabbruchversicherung informiert.Wegen einer Verletzung wurde der Urlaub abgebrochen. Die Versicherung zahlte nur den vorzeitigen Rückflug. Der Kunde verklagte daraufhin das Reisebüro auf Zahlung des Differenzbetrages zum vollen Reisepreis. Die Klage wurde abgewiesen. Das Reisebüro sei seiner Informationspflicht nachgekommen. Eine weitergehende Pflicht bestehe nur, wenn es aufgrund der Art der Reise eine hohe Verletzungswahrscheinlichkeit gebe (AG Hagen, AZ 14 C 547/97).

Dringende Faxbuchung darf nicht liegenbleiben
Bucht ein Reisender per Fax in einem Reisebüro und bittet um schnellstmögliche Antwort, muß das Reisebüro binnen vier Tagen reagieren. Ansonsten kann die Agentur keine Stornogebühren verlangen, auch wenn nach den Allgemeinen Reisebedingungen das Reisebüro zehn Tage Zeit zur Bestätigung hat. Sei es dem Kunden dringlich, könne er eine schnellere Abwicklung erwarten, so die Richter (AG Frankfurt a.M., AZ 31 C 2672/88).

Abstriche bei Komfort und Pünktlichkeit bei Billigreisen
Bei einer Pauschalreise für DM 650,– in die Türkei seien selbst ein um sechs Stunden verspäteter Abflug und das Fehlen jeglichen Services an Bord kein Reisemangel, sondern hinzunehmende Unzulänglichkeiten (AG Düsseldorf, AZ 46 C 548/97).



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