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Verspätungen
Hier finden Sie Urteile zum Thema Verspätungen.

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Kein Geld für verpassten Anschluss
Eine Familie hatte Flüge von Frankfurt nach Kuala Lumpur und separat Flüge von KL auf die malaysische Insel Penang gebucht. Da der Langstreckenflug 20 Minuten Verspätung hatte, erreichten die Passagiere den Inlandflug nicht mehr und landeten in Penang mit dreistündiger Verspätung. Mit ihrer anschließenden Schadensersatzklage kam die Familie nicht ans Ziel. Schließlich sei durch die getrennten Tickets für das Schalterpersonal nicht ersichtlich gewesen, dass es sich um einen Anschlussflug handelte. Außerdem hielt das Gericht eine Verspätung von drei Stunden für unerheblich (AG Frankfurt, AZ: 31 C 1807/02-23).

Geld für verspätete Abreise
Ein Veranstalter nannte einem Urlauber eine falsche Abfahrtzeit, so dass der seinen Flug verpasste. Erst satte 44 Stunden später als vorgesehen kam er am Urlaubsort an. Der Urlauber verlangte Schadensersatz und wegen des Organisationsfehlers des Veranstalters eine Reisepreisminderung für die beiden verschwendeten Tage. Die kriegte er zu 100 Prozent ersetzt. Der Schadensersatz fiel jedoch mit € 51 überraschend mau aus (AG Hamburg-Blankenese, AZ: 508 C 136/02).

Unfreie Sitzplatzwahl
Wer zu spät kommt, den bestrafen die Airlines. Eine vierköpfige Familie war als letzte zum Check-in erschienen und konnte daher nicht mehr auf vier Sitzen nebeneinander platziert werden. Daher konnten die fünf und acht Jahre alten Kinder nicht bei den Eltern sitzen. Die Familie klagte und verlor. Da die Sitzplätze in der Reihenfolge des Eincheckens vergeben werden, blieb der Fluggesellschaft keine andere Wahl, als ihnen die Restplätze zuzuweisen. Eine Reisepreisminderung erhielt die Familie daher nicht (AG Düsseldorf, AZ: 50 C 18568/01).

Verspätung bei Billigreise zumutbar
Wer eine Billigreise bucht, muß mit Abstrichen bei Komfort und Pünktlichkeit rechnen. Selbst ein sechsstündig verspäteter Abflug und das Fehlen jeglichen Services an Bord, so die Richter, seien bei einem Reisepreis von DM 560,– für eine Pauschalreise in die Türkei unerheblich (AG Düsseldorf, AZ 46 C 548/97).

Kein Schadenersatz bei Flugverschiebung
Hat ein Urlauber akzeptiert, daß seine Reise zwei Tage nach hinten verschoben wird, kann er danach keinen Schadenersatz wegen vertanen Urlaubs verlangen (AG Baden-Baden, AZ 6 C 180/97).

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