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REISE und PREISE

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Kevin Kurek / dpa

17 Stunden Flugzeit Was ist der längste Flug der Welt?

Gefühlt den ganzen Tag im Flugzeug verbringen? Kein Problem! Wer von Ozeanien Richtung Persischer Golf unterwegs ist, verbringt locker 17 Stunden über den Wolken.

Acht Stunden fliegen - das ist für viele schon eine echte Tortur. Doch es gibt Flüge, die sogar doppelt so lange unterwegs sind. Denn viele große Airlines fliegen heutzutage um die halbe Welt. Doch welcher Flug dauert am längsten von allen?

Den Rekord hält die 14.178 Kilometer lange Nonstopverbindung von Emirates von Auckland nach Dubai. Nach Angaben der Internationalen Luftverkehrs-Vereinigung IATA dauert der Flug aus Neuseeland zum Persischen Golf planmäßig 17 Stunden und 20 Minuten - weiter und länger ist damit kein anderer Flug (Stand: September 2016).

Knapp dahinter folgt mit 17 Stunden und 5 Minuten sowie 13.293 Kilometern der Flug der Airline Saudia von Los Angeles nach Rijad - einmal von der US-amerikanischen Westküste auf die Arabische Halbinsel. Auf Rang drei liegt der Air-India-Flug von Delhi nach San Francisco mit 17 Stunden und einer Distanz von 12.402 Kilometern - dicht gefolgt von den Verbindungen Dallas-Sydney (mit Qantas, 16 Stunden und 50 Minuten, 13.790 Kilometer) und Abu Dhabi-Los Angeles (mit Etihad, 16 Stunden und 45 Minuten, 13.494 Kilometer).

Im Jahr 2015 hatte Emirates eine Verbindung zwischen Dubai und Panama-Stadt angekündigt, die mit 17 Stunden und 35 Minuten der längste Flug der Welt sein sollte. Ursprünglich für Februar 2016 geplant, hat die Airline die Eröffnung der Strecke aber verschoben.

(24.09.16, dpa/tmn)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)