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Beim Gewinnspiel gibt es u. a. eine Reise nach Bangkok zu gewinnen

 

Beim Gewinnspiel gibt es u. a. eine Reise nach Bangkok zu gewinnen

25 Jahre Miles & More Prämienmeilen sammeln, Traumreisen gewinnen

Unter dem Motto »Up for more« können Mitglieder von Europas größtem Vielflieger- und Prämienprogramm bis Ende des Jahres bei zahlreichen Programmpartnern Mehrfachmeilen zu sammeln. Zum 25-jährigen Jubiläum werden zudem monatlich Traumreisen verlost.

Zweifache Meilen gibt es im August u.a. bei zehn Hotelketten, darunter Hotels der Accor Group, H-Hotels und Jumeirah. Darüber hinaus geben Mietwagenpartner wie Avis, Hertz, Sixt und National doppelte Meilen, ebenso wie Kreuzfahrten.de, Hawesko, Bol.de und der Flughafen München. Auch über den August hinaus wird es vielfältige Angebote bei unterschiedlichen Programmpartnern geben, mit denen sich Mehrfachmeilen beim Fliegen und anderswo sammeln lassen.Beim Miles & More-Gewinnspiel ist u.a. eine Reise nach Asien zu gewinnen. Verlost wird eine einwöchige Reise für zwei Personen nach Bangkok mit Flug in der Lufthansa Business Class und sieben Übernachtungen inkl. Frühstück im 5-Sterne Hotel Siam Kempinski Hotel. Als Erinnerung erhält der Gewinner die Lufthansa-Bordbar Rivet Rocker Retro für zu Hause.Miles & More wartet zudem mit zahlreichen Neuerungen auf. Zuletzt hatte Miles & More im Mai 2018 die Funktion Mileage Pooling eingeführt. Dort können bis zu zwei Erwachsene und bis zu fünf Kinder in einem virtuellen Meilen-Pool ihre Meilen zusammenlegen, um schneller zur Wunschprämie zu gelangen. Mit dem neuen Feature »Local Specials« lassen sich über die Miles & More App passend zum Aufenthaltsort exklusive Angebote von Miles & More-Partnern buchen. Mit mehr als 300 Partnern ist Miles & More Europas größtes Vielflieger- und Prämienprogramm. Alle Angebote und Aktionen sind bis Ende des Jahres monatlich auf der Aktionsseite miles-and-more.com/25years zu finden.


(01.08.2018, rp)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)