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Ungeachtet der Unruhen in Ägypten sind aktuell keine kostenlosen Reise-Stornos möglich##Foto: dpa

Ungeachtet der Unruhen in Ägypten sind aktuell keine kostenlosen Reise-Stornos möglich

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Ägypten Das Auswärtige Amt rät von Reisen ab

Ägypten versinkt im Chaos: Deshalb hat das Außenministerium seine Reisehinweise für das Land weiter verschärft. Auch einige Reiseveranstalter reagieren: Sie bieten kostenlose Stornierungen an. Touristen werden notfalls ausgeflogen. »Das Auswärtige Amt rät von Reisen nach Ägypten aufgrund der instabilen Lage derzeit ab«, teilte das Amt am Sonntagabend (30. Januar) mit. Dieser Reisehinweis gelte insbesondere für Reisen nach Kairo, Alexandria und Suez sowie in die urbanen Zentren im Landesinnern und im Nildelta. Auf der Liste mit Reisewarnungen wird Ägypten aber nicht geführt. Weiter schreibt das Amt, die Lage in den Touristenzentren am Roten Meer sei derzeit ruhig. »Jeder Reisende wird jedoch gebeten, sich vor Reiseantritt gründlich über die Sicherheitslage am konkreten Zielort der Reise zu informieren.«

Derweil kündigte der Reiseverband an, dass deutsche Urlauber im Notfall schnell aus Ägypten evakuiert werden. »Die Reiseveranstalter sind auf alle Eventualitäten vorbereitet. Wir könnten mit der gesamten Infrastruktur sofort reagieren«, sagte Sprecher Torsten Schäfer am Samstag (29. Januar). Eine Sondermaschine der Lufthansa ist am Montag von Frankfurt aus gestartet, um Menschen aus Ägypten zu fliegen.

TUI-Reisende nach Kairo könnten zudem kostenlos stornieren, teilte der Reiseveranstalter mit. Ausflüge in die Hauptstadt würden bis Donnerstag abgesagt. Alle anderen Reisen nach Ägypten sollten weiterhin stattfinden. Weil die ägyptische Regierung die nächtliche Ausgangssperre landesweit ausgeweitet habe, dürften bei TUI alle Ägypten-Urlauber mit Anreise bis zum 3. Februar umbuchen.

Bei Thomas Cook gilt die kostenlose Umbuchungsmöglichkeit für Abreisetermine bis einschließlich 2. Februar. Die Urlaubsziele am Roten Meer seien weiterhin nicht von den Demonstrationen betroffen: »Die dortigen Gäste verbringen einen sicheren Urlaub.« Es gebe keinen Wunsch nach vorzeitigen Rückreisen nach Deutschland. Die Lage werde aber genau beobachtet. Zu Thomas Cook gehören auch die Marken Neckermann Reisen, Bucher Last Minute, Air Marin und Öger Tours.

Die Rewe Touristik (ITS, Jahn Reisen, Tjaereborg) rät vorläufig von Ägypten-Reisen ab. Wegen der aktuellen Lage sei nicht auszuschließen, dass es zu Versorgungsengpässen kommt, teilte der Reiseveranstalter am Montag mit. Deshalb sollten Urlauber, die bis einschließlich 7. Februar einen Flug gebucht haben, ihre Reise nicht antreten. Sie könnten kostenlos umbuchen.

Für Touristen, die zurzeit in den Urlaubsgebieten am Roten Meer sind, sieht Rewe keine Einschränkungen. Sie könnten ihren Urlaub planmäßig verbringen und beenden. Derzeit befinden sich nach Angaben des Unternehmens rund 3100 Rewe-Gäste in Ägypten. »Bislang gab es keine vorzeitigen Rückreisewünsche«, sagte eine Sprecherin. Etwa ein Viertel der Kunden, die am Wochenende nach Ägypten fliegen wollten, hätten auf andere Ziele umgebucht.

Der Deutsche Reiseverband betonte, die Branche habe erst vor zwei Wochen im Fall Tunesien bewiesen, »dass wir sehr schnell reagieren«. Im Moment sei noch gar nicht zu sehen, dass eine Rückholaktion deutscher Touristen aus Ägypten infrage komme, sagte Sprecher Torsten Schäfer.

Auch er betonte, bisher gebe es keine Wünsche von Urlaubern, vorzeitig ausgeflogen zu werden. »Die Kunden sagen alle, sie kriegen davon nichts mit. Dort in den Badeorten am Roten Meer - in Scharm el Scheich, in Hurghada oder Marsa Alam - gibt es keine Demonstrationen und Auseinandersetzungen«, sagte Schäfer. Die Lage sei sehr ruhig und besonnen. Deshalb gebe es auch keine »über das normale Maß hinausgehenden Rückreisewünsche«. »Dementsprechend geht der normale Urlaubsverkehr ganz normal weiter.«

Der Reiseverband empfiehlt Touristen, die für die kommenden Tage gebucht haben, sich auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes über die Lage in Ägypten zu informieren und mit ihrem Reiseveranstalter in Kontakt zu bleiben. »Aber im Moment gibt es keine Änderung bei den Anreisen für Ägypten.«

Reisehinweis für Ägypten

(31.01.11, dpa/tmn)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.