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Mehrere große Reiseveranstalter haben ihre Storno-Fristen verlängert.##Foto: dpa

Mehrere große Reiseveranstalter haben ihre Storno-Fristen verlängert.

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ÄGYPTEN Regierung gibt Reisewarnung

Die Unruhen in Ägypten nehmen kein Ende. Jetzt greift auch das Militär ein. Deshalb rät die Bundesregierung dringend von Reisen in das Land ab. Welche Möglichkeiten Urlauber haben, ist im Folgenden aufgelistet.

Reisewarnung

Angesichts der Unruhen rät die Bundesregierung jetzt dringend von Reisen nach ganz Ägypten ab. Das betreffe auch die Urlausbgebiete am Roten Meer, wie eine Sprecherin der dpa sagte.

Stornieren und Umbuchen

Pauschalurlauber können ihre Ägypten-Reisen mit Abflügen bis 7. Februar kostenlos umbuchen oder stornieren. Das heißt, man kann seine Reise nach Ägypten auf einen späteren Zeitpunkt verschieben oder gleich in einem anderen Land Urlaub machen. Diese Kulanzregelung sollten Urlauber in den kommenden Tagen in Anspruch nehmen, rät Sibylle Zeuch vom DRV. Am besten wenden sich Kunden an ihr Reisebüro oder direkt an den Veranstalter, wenn sie im Internet gebucht haben.

Verbraucherschützer meinen, die Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes seien als Fall von höherer Gewalt zu werten. Bei der Kündigung von Pauschalreisen dürften daher auch nicht die sonst üblichen Stornierungspauschalen erhoben werden, erklärte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen am Montag (31. Januar) in Düsseldorf. Eine Kündigung wegen höherer Gewalt sei auch möglich, wenn die Pauschalreise bereits angetreten sei. In diesem Fall müssten die Kosten für nicht in Anspruch genommene Leistungen erstattet werden.

Tui und die Veranstalter der Rewe-Touristik selbst empfehlen ihren Gästen, Ägypten-Reisen momentan nicht anzutreten. Sollte die Regierung eine landesweite Ausgangssperre verhängen, wäre die Bewegungsfreiheit der Urlauber eingeschränkt, begründete die Tui ihren Schritt. Die Rewe mit ihren Marken ITS, Jahn Reisen und Tjaereborg wolle zuerst die Versorgung der Urlauber vor Ort mit Lebensmitteln sicherstellen und deshalb die Zahl der Gäste in Ägypten nicht weiter erhöhen, erklärte Sprecherin Daniela Sauerwald.

Gestrichene Ausflüge

Reisen nach Kairo und Luxor sowie Kreuzfahrten auf dem Nil haben die meisten Veranstalter vorerst bis zum 7. Februar aus ihren Programmen genommen. Ausflüge zu kulturellen Sehenswürdigkeiten - der Hauptgrund für eine Kreuzfahrt auf dem Nil - seien im Moment nicht oder nur eingeschränkt möglich, begründete die Tui. Thomas Cook zum Beispiel bietet derzeit keine Ausflüge zu den berühmten Tempeln von Abu Simbel im Süden Ägyptens an.

Die Thomas-Cook-Marken haben alle Rundreisen innerhalb des Landes bis 7. Februar gestrichen, sagte Sprecherin Isabella Partasides im hessischen Oberursel. FTI hat alle Kairo-Reisen sogar bis zum 15. Februar abgesagt. Die Rewe bietet im Moment zwar noch Ausflüge in die Tempel von Luxor an, doch darüber werde jeweils tagesaktuell entschieden, erklärte Sauerwald. Jeep-Safaris und Bootausflüge von den Badeorten am Roten Meer aus würden dagegen weiter angeboten.

Rat für Urlauber

Das Auswärtige Amt rät Urlaubern, sich von Menschenansammlungen und Demonstrationen fernzuhalten und die Berichte der örtlichen Medien aufmerksam zu verfolgen. Besonders in Kairo, Alexandria und Suez sowie in den Städten im Landesinnern und im Nildelta sei die Lage instabil. Am Roten Meer bleibe es dagegen derzeit ruhig.

Urlaub abbrechen

Wer das Land verlassen will, kann in vielen Fällen sofort nach Hause fliegen. In den Touristenorten am Roten Meer gebe es derzeit ausreichend Kapazitäten im Flugverkehr, erklärt das Auswärtige Amt. Viele Veranstalter wie Neckermann/Thomas Cook, die Rewe und Alltours verlangen keine Gebühr für einen vorgezogenen Rückflug. Bei FTI hängt dies laut Sprecherin Angela Winter in München davon ab, dass es freie Plätze in den Maschinen gibt und diese nicht wesentlich teurer sind als die gebuchten Tickets. Manche Veranstalter wie Rewe und Alltours erstatten ihren Kunden auch die Hotelkosten für entgangenen Urlaubstage. Thomas Cook will von Fall zu Fall entscheiden, und FTI erklärte, Rückzahlungen hingen von der Kulanz des jeweiligen Hotels ab.

Reisehinweis für Ägypten

Hotlines für UrlauberVerunsicherte Urlauber können sich vor einer Reise nach Ägypten oder Tunesien an eine Hotline der Verbraucherzentrale Berlin erkundigen. Unter der Rufnummer +49 30 21485180 werden am Mittwoch (2.2.) und Donnerstag dieser Woche jeweils von 10.00 bis 12.00 Uhr Fragen beantwortet, zum Beispiel zum kostenlosen Stornieren oder Verschieben der Reise. Für einen Anruf wird der Ortstarif fällig, wie die Verbraucherschützer mitteilen.

Weitere Kunden-Hotlines:
Tui - 0511/567 80 00, Thomas Cook und Neckermann - 06171/65 65 190, Rewe-Touristik - 02203/42 800 , FTI - 0800/25 25 444

(01.02.2011, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.