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Das Auswärtige Amt rät von Reisen in die Touristenzentren in Oberägypten und in die Urlaubsgebiete am Roten Meer ab

Das Auswärtige Amt rät von Reisen in die Touristenzentren in Oberägypten und in die Urlaubsgebiete am Roten Meer ab

Foto: Yahya Arhab

Ägypten im Notstand Das sollten Reisende jetzt wissen

Immer neue Auseinandersetzungen, Hunderte Tote, Ausnahmestand: Ägypten steckt in einer tiefen politischen Krise. Nun hat auch das Auswärtige Amt seinen Reisehinweis verschärft. Was Reisende jetzt wissen müssen.

Wie schätzt das Auswärtige Amt die Lage ein?
 
Das Auswärtige Amt rät seit Freitag (15. August) grundsätzlich von Reisen nach Ägypten ab. Dazu zählen nun auch die Urlaubsregionen am Roten Meer. Bereits seit längerem rät die Behörde dringend von Reisen nach Kairo, in die Touristenzentren in Oberägypten (Luxor, Assuan, Nilkreuzfahrten) und in das Nildelta ab. Wer sich in den Urlaubsregionen befindet, sollte sich besonders umsichtig verhalten und den Hinweisen der Hotels und Reiseveranstalter unbedingt Folge leisten. Unbedenklich ist laut Auswärtigem Amt ein Transitaufenthalt am Flughafen Kairo. Dieser funktioniere normal und sei gut gesichert.

 
Hat der Ausnahmezustand Auswirkungen auf die Touristen?
 
Teil des Ausnahmezustands ist eine nächtliche Ausgangssperre. Diese gilt dem Auswärtigem Amt zufolge jedoch nicht für die Urlaubsorte auf der Festlandseite des Roten Meeres. Betroffen ist davon auch die Provinz Süd-Sinai. Die Regierung beschloss eine Ausnahme: Die Ausgangssperre in der Provinz gilt nicht für den Badeort Scharm el Scheich. Das entschied das Kabinett nach Angaben aus Sicherheitskreisen in Kairo.
 
Am Donnerstag (15. August) gab es den ersten Bericht von Zusammenstößen in Hurghada. Dabei kam nach Angaben aus Sicherheitskreisen ein Mensch ums Leben. Die Reiseveranstalter sagen jedoch, dass die Situation für Touristen am Roten Meer unverändert ruhig sei. Ein Reiseleiter von Tui in Hurghada berichtet, dass zwar alle Hotels und Airlines vor Ort normal arbeiten. Die Anfragen besorgter Kunden, die ihre Reise noch vor sich haben, hätten aber deutlich zugenommen.
 
Welche Rechte habe ich, wenn ich eine Ägyptenreise gebucht habe?
 
Laut dem Reiserechtler Paul Degott aus Hannover müssen Touristen nicht mit Stornierungskosten rechnen, wenn sie jetzt eine Reise nach Ägypten absagen möchten. In so einer Situation könne man niemandem mehr zumuten, in Ägypten Urlaub zu machen, erläuterte Degott. Ein flächendeckender Notstand heiße: »Es kann alles zusammenbrechen, es ist gefährlich.« Das gelte seiner Meinung nach bereits, seitdem der Ausnahmezustand herrscht. Der verschärfte Sicherheitshinweis des Auswärtigen Amts bestätige diese Bewertung noch einmal, sagte Degott am Freitag.
 
Das gilt nach Degotts Einschätzung zunächst nur ungefähr für die kommenden zwei Wochen. Je weiter der Abreisetermin in der Zukunft liegt, desto weniger sicher ist, dass Touristen keine Stornierungskosten tragen müssen. »Denn entscheidend ist die Situation heute, und zwar nicht subjektiv nach Angstgefühl, sondern objektiv«, sagt Degott. Im Moment sei die Situation auch objektiv gefährlich. Stornieren Urlauber jetzt schon Reisen, die erst Mitte oder Ende September beginnen sollten, müssten sie unter Umständen damit rechnen, dass sie die Kosten selber tragen müssen.

 
Wie reagieren die Reiseveranstalter?
 
Tui reagierte am Freitag (16. August) als erster großer Veranstalter auf die neue Lage. Bis einschließlich 15. September sagte der deutsche Marktführer alle Reisen in das nordafrikanische Land ab. Urlauber, die sich derzeit in den Baderegionen am Roten Meer befinden, können ihren Urlaub jedoch fortsetzen, da es dort unverändert ruhig sei. Wer seinen Urlaub dennoch abbrechen möchte, soll sich laut Tui an die Reiseleitung vor Ort wenden. Die Absage der Reisen gilt für die Marken Tui, 1-2-FLY, airtours und Discount Travel.
 
Ähnlich reagieren auch die deutschen Veranstalter von Thomas Cook (Neckermann Reisen, Thomas Cook, Bucher Last Minute und Öger Tours). Auch diese bringen vorerst keine neuen Gäste mehr nach Ägypten. Bereits gebuchte Reisen werden abgesagt. Auf Wunsch erhalten Kunden ein alternatives Reiseziel angeboten. Die Regelung gilt bis zum 15. September 2013. Urlauber, die bereits vor Ort sind, werden wie gebucht nach Deutschland zurückfliegen. Die Airline Condor wird nach eigenen Angaben keine Fluggäste mit Abflügen bis einschließlich 15. September nach Ägypten befördern.
 
Alltours sagte ebenfalls alle Reisen bis zum 15. September ab. Auch bei dem Duisburger Veranstalter ist keine großangelegte Rückholaktion von Ägypten-Urlaubern geplant. Auf die gleiche Art reagierten die sechs Veranstalter von DER Touristik sowie FTI.
 
Kunden von Phoenix Reisen können jetzt alle Ägyptenreisen, die für diesen Winter geplant sind, kostenlos stornieren. Entscheiden dürfen sie sich bis Ende September. Die Urlauber, die bereits am Roten Meer sind, wollten momentan auch bleiben, sagte ein Sprecher. »Aber wir zwingen unsere Gäste nicht, dort zu bleiben.«
 
Der Deutsche Reiseverband (DRV) bittet Urlauber mit Abreisen in den nächsten Tagen, sich direkt an ihr Reisebüro oder den Reiseveranstalter zu wenden, um die aktuellen Reisebedingungen zu klären. Reisenden vor Ort in den Touristengebieten am Roten Meer könnten ihren Urlaub fortsetzen. Ihnen wird aber empfohlen, sich während ihres weiteren Aufenthalts besonders umsichtig zu verhalten und den Hinweisen der Hotels und Reiseveranstalter unbedingt Folge zu leisten.
 
Kann ich noch eine Nilkreuzfahrt machen?
 
Auch von Nilkreuzfahrten rät das Auswärtige Amt dringend ab. Die meisten Veranstalter haben ihre Reisen abgesagt. Phoenix Reisen hat alle Flusskreuzfahrten auf dem Nil bis zum 14. September gestrichen. Auch Schauinsland Reisen bietet bis auf weiteres keine Fahrten an. Nicko Tours hat sich mit seinem Schiff vollständig aus Ägypten zurückgezogen. Die Saison für Nilkreuzfahrten sollte eigentlich im August beginnen und bis Dezember dauern. Der Veranstalter sagte die Touren ab und hat Ägypten auch im kommenden Jahr nicht im Programm.
 
Auf was müssen sich die Hochseekreuzfahrer einstellen?
 
Im Herbst und kommenden Winter wird es so gut wie keine Anläufe von Hochseekreuzfahrtschiffen in Ägypten geben. So haben zum Beispiel die Reedereien MSC Kreuzfahrten, Aida Cruises, Costa, Holland America Line, Seabourne sämtliche Fahrten im Roten Meer auf andere Ziele umgeroutet, Stopps an den ägyptischen Mittelmeerhäfen fallen aus.

(19.08.2013, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.