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Die Rabaa al-Adawiya Moschee in Kairo: Hier lösten Polizei und Armee mit Gewalt das Protestlager der Muslimbrüder auf

Die Rabaa al-Adawiya Moschee in Kairo: Hier lösten Polizei und Armee mit Gewalt das Protestlager der Muslimbrüder auf

Foto: Khaled Elfiqi

Ägypten-Reisen Das Auswärtige Amt rät ab

Nach den schweren Ausschreitungen in Ägypten mit vielen Toten droht nun neue Gewalt. Das Auswärtige Amt rät von Reisen nach ganz Ägypten ab. Wer in das Land reisen wollte, kann kostenlos umbuchen.
Das Auswärtige Amt rät von Reisen nach ganz Ägypten ab. Das gab Ministeriumssprecher Andreas Peschke am Freitag (16. August) in Berlin bekannt. Neu ist, dass nun auch von Reisen in die Urlaubsgebiete am Roten Meer abgeraten wird. Eine Reisewarnung gibt es weiterhin nur für den Nordsinai und das ägyptische Grenzgebiet zu Israel. Vor Reisen nach Kairo, nach Oberägypten und in das Nildelta wird »dringend abgeraten«.

 
Angesichts der Unruhen in Ägypten bieten alle großen deutschen Veranstalter mittlerweile an, Reisen ans Rote Meer kostenlos umzubuchen:
 
Tui: Kostenlos Umbuchen - das gilt bei Tui für Anreisen bis zum 22. August. Kairo und Luxor wurden bis zum 26. August aus dem Programm genommen.
 
Thomas Cook: Die Veranstalter von Thomas Cook bieten kostenloses Umbuchen für Anreisen bis zum 23. August an. Kairo und Luxor wurden bis auf weiteres aus dem Programm genommen.
 
Phoenix Reisen: Phoenix Reisen ermöglicht bis 14. September eine kostenlose Stornierung für Scharm el Scheich. Die Regelung gilt jedoch nicht für Hurghada.
 
Alltours: Alltours bietet Kunden für alle Abflüge bis einschließlich 29. August eine kostenlose Umbuchung zu anderen Zielen an.
 
FTI: Bei FTI können alle Kunden, die eine Reise mit den Zielflughafen Scharm el Scheich, Hurghada und Marsa Alam gebucht haben und diese bis zum 22. August nicht antreten wollen, kostenlos umbuchen. Zudem bietet FTI für Reisen nach Kairo und Oberägypten kostenlose Umbuchungen oder Stornierungen zunächst bis zum 15. September an, bei Nilkreuzfahrten bis zum 8. September.
 
DER Touristik: Alle sechs Veranstaltermarken von DER Touristik sehen für Anreisen bis einschließlich 22. August die Option für kostenlose Umbuchungen vor - entweder für einen späteren Reisezeitraum in Ägypten oder für ein anderes Ziel. Kairo und Luxor wurden bis zum 15. September aus dem Programm genommen.
 
Evakuierungen sind für die deutschen Reiseveranstalter dagegen noch kein Thema. «Wir richten uns da nach den Empfehlungen des Auswärtigen Amtes und stehen in Kontakt mit unseren Leuten vor Ort», sagte Christian Müller, Sprecher von FTI.

(16.08.2013, dpa)
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.