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Das Auswärtige Amt rät von Reisen nach Kairo und Alexandria ab. In den Urlaubsorten dagegen bleibt es ruhig

Das Auswärtige Amt rät von Reisen nach Kairo und Alexandria ab. In den Urlaubsorten dagegen bleibt es ruhig

Foto: Mohammed Saber

Ägypten-Reisen Was Urlauber jetzt wissen sollten

Nach tagelangen teils blutigen Massenprotesten setzt das ägyptische Militär Präsident Mursi ab. Wer eine Reise in das Land gebucht hat, fragt sich: Soll ich da wirklich hin?

Könnte ich in meinem Ägypten-Urlaub in eine gewaltsame Auseinandersetzung geraten? Sollte ich meine Nilkreuzfahrt lieber absagen? Sehe ich von dem Geld dann nichts wieder? Viele Anrufe mit solchen Fragen gehen derzeit bei den Reiseveranstaltern ein, die Ägypten im Programm haben. Touristiker und ein Jurist beantworten die drängendsten Fragen:

Welche Orte im Land sollte ich meiden?

Von längeren Trips sowie Tagesausflügen nach Kairo und Alexandria rät das Auswärtige Amt in Berlin ab. Ein Transitaufenthalt am Hauptstadtflughafen sei aber unbedenklich. »Der Flughafen funktioniert normal und ist gut gesichert«, teilt die Behörde in ihren Reisehinweisen für Ägypten mit.

Kann ich Urlaub am Roten Meer oder eine Nilkreuzfahrt machen?

Reisen in die Urlaubsgebiete am Roten Meer, die Touristenzentren in Oberägypten wie Luxor oder Assuan sowie Nilkreuzfahrten sind laut Auswärtigem Amt nicht gefährlich. Auch die Reiseveranstalter geben Entwarnung für die typischen Ferienorte und für Flusskreuzfahrten. Die Reiseunternehmen informieren sich laufend bei ihren Partnern vor Ort über die Lage im Land. »Da herrscht absolutes business as usual«, sagt Kai Krämer, der bei Phoenix Reisen für Ägypten zuständig ist.

Alltours hat sicherheitshalber alle Tagesausflüge aus den Feriengebieten nach Luxor abgesagt. In den Urlaubsorten am Roten Meer kämen gelegentlich Menschen zu kleineren Demonstrationen zusammen, sagt Sprecher Stefan Suska. »Aber die sind absolut friedlich, und sonst ist überhaupt nichts zu spüren.«

Bieten Veranstalter kostenlose Stornierung an?

DER Touristik und Tui lassen kostenloses Umbuchen oder Stornieren für Reisen nach Kairo bis zum 8. Juli zu. Tagesausflüge in die Hauptstadt haben beide Unternehmen vorläufig abgesagt. Phoenix Reisen hat Urlauber aus Kairo in Hotels in den Ferienorten oder auf Nilschiffe gebracht.

Alltours hat keine Übernachtungsgäste in Ägyptens Hauptstadt, Tagestrips dorthin unternimmt der Veranstalter bereits seit zwei Wochen nicht mehr. Auch Neckermann hat derzeit nach eigenen Angaben keine Gäste in Kairo. Alle Veranstalter betonen, dass sich im Moment nur sehr wenige Urlauber in der Hauptstadt aufhalten, weil es für einen solchen Städtetrip im Sommer zu heiß sei.

Muss ich zahlen, wenn ich eine Reise storniere, obwohl der Veranstalter das nicht anbietet?

Ermöglicht der Veranstalter keine kostenlose Stornierung oder Umbuchung einer Kairo-Reise, gilt nach Einschätzung des Reiserechtlers Paul Degott Folgendes: Wenn die Reise massiv beeinträchtigt ist, weil der Urlauber zum Beispiel Museen im Stadtzentrum anschauen wollte, dort jetzt aber gewaltsame Ausschreitungen sind, kann er gratis von der Reise zurücktreten.

Schlechtere Karten haben Urlauber, die eine Reise ans Rote Meer planen. Kostenloses Stornieren der Reise ist nicht möglich. »Ein ungutes Gefühl rechtfertigt nie einen kostenlosen Rücktritt«, sagt Degott. Daran ändere sich nur dann etwas, wenn es auch in den Urlaubsregionen massive Demonstrationen oder gewalttätige Auseinandersetzungen gibt. In diesem Fall sei die Reise massiv beeinträchtigt - und der Urlauber könne kostenlos zurücktreten. »Ein paar Demonstranten in einer Seitenstraße reichen dazu aber nicht aus«, sagt Degott.

Lässt sich der Reisepreis mindern, wenn mein Tagesausflug nach Kairo abgesagt wurde?

Für nicht erbrachte Leistungen gibt es Geld zurück. Ein abgesagter Ausflug zählt dazu. Wer bereits vor Beginn der Reise einen bestimmten Ausflug gebucht hat, der nun umgeroutet wird, kann das Ersatzangebot annehmen, muss es aber nicht. Entscheidet er sich dagegen, muss ihm der Veranstalter laut Degott das Geld zurückzahlen, da er nicht die vertraglich vereinbarte Leistung erbringen konnte.

Gibt es andere Einschränkungen im Land abseits der Proteste?

Die Busfahrer des Veranstalters Alltours hätten berichtet, dass sie bis zu drei Stunden für Benzin anstehen mussten. »Aber sie haben das Benzin bekommen, und wir hoffen, dass sich das entspannt«, sagte Alltours-Sprecher Suska. Die Urlauber bekämen davon aber nichts mit, Ausflüge verzögerten sich deshalb nicht. »Und alles andere ist reichlich da.«

Ähnliches haben die Mitarbeiter von DER Touristik beobachtet: Es gebe momentan Benzinengpässe in Marsa Alam an der Küste im Süden des Landes, «allerdings keine gravierenden», berichtete eine Sprecherin. »Eine ähnliche Situation gab es vor etwa einem Jahr in Sharm El-Sheikh, Transfers und Ausflüge konnten trotzdem planmäßig durchgeführt werden.« Andere Veranstalter haben nach eigenen Angaben von Benzinengpässen nichts mitbekommen.

(04.07.2013, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.