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Dem Deutschen Reiseverband zufolge gibt es derzeit keine Engpässe bei den Flügen aus Ägypten nach Deutschland

Dem Deutschen Reiseverband zufolge gibt es derzeit keine Engpässe bei den Flügen aus Ägypten nach Deutschland

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ÄGYPTEN-Rückkehrer Keine Engpässe bei Maschinen

Bei den Flügen mit Rückkehrern aus den ägyptischen Urlaubszentren gibt es derzeit keine Engpässe. Touristen, die wegen der Unruhen ihren Ägypten-urlaub abbrechen möchten, haben keine Probleme.

Touristen, die wegen der Unruhen im Land ihren Ägyptenurlaub abbrechen möchten, haben keine Probleme zurückzukommen.

 »Auch wenn viele Veranstalter ihre Reisen nach Ägypten abgesagt haben, heißt das ja nicht, dass es keine Flüge mehr dorthin gibt«, sagte DRV-Sprecherin Sibylle Zeuch am Freitag (4. Februar) in Berlin. Die Maschinen starteten in Deutschland fast leer, kehrten dann aber voll zurück. Probleme mit Transportkapazitäten seien dem DRV nicht bekannt. Die Zahl der Urlauber aus Deutschland nimmt ohnehin kontinuierlich ab: »Anfang der Woche waren noch rund 30 000 deutsche Touristen am Roten Meer«, sagte Zeuch. »Wir gehen davon aus, dass es Sonntagabend nur noch 12 oder 13 000 sein werden.«

In den ersten Tagen der politischen Unruhen in Ägypten habe es nur vergleichsweise wenige Touristen gegeben, die vorzeitig ihr Urlaubsziel verlassen wollten. »Aber die Zahl hat deutlich zugenommen«, sagte Zeuch. Selbst wenn es in den Badeorten am Roten Meer nach wie vor keine Szenen wie in der Hauptstadt gegeben habe, verfolgten viele Touristen doch die Medien. Auch die Reiseleiter informierten in den Hotels über die Demonstrationen in Kairo und über die Einschätzung des Auswärtigen Amtes.

Pauschalreisende, die bei deutschen Veranstaltern gebucht haben, gibt es nach Angaben der DRV-Sprecherin praktisch nur noch in den Touristenzentren am Roten Meer wie Hurghada oder Scharm el Scheich. Das Auswärtige Amt hatte am Donnerstag (3. Februar) eine Reisewarnung für Kairo, Alexandria und Suez ausgesprochen. In diesen drei Städten seien keine Pauschalurlauber mehr. Bei Nilkreuzfahrten seien zwar noch deutsche Urlauber an Bord - aber nur noch auf Schiffen, die sich bereits auf der Rückfahrt befinden.

(07.02.11, dpa/tmn)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

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Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.