fbpx
Die führenden Reiseveranstalter haben alle Reisen nach Ägypten und Tunesien abgesagt.

Die führenden Reiseveranstalter haben alle Reisen nach Ägypten und Tunesien abgesagt.

Foto: dpa

Ägypten und Tunesien Reisen bis März abgesagt

Keine Reisen mehr nach Ägypten und Tunesien in diesem Monat: Mehrere führende Reiseveranstalter haben am Dienstag (8.2.) weitere Touren in die beiden nordafrikanische Länder gestrichen.

Wegen der jüngsten Unruhen sagen sie ihren Gästen mit Buchungen jeweils bis Ende Februar ab. Betroffenen Touristen sollen nun Alternativangebote unterbreitet werden. Auch die Fristen für kostenlose Umbuchungen wurden bei mehreren Anbietern verlängert.

Für Reisen nach Ägypten gelten jetzt folgende Regelungen:

TUI, Thomas Cook und die Rewe-Pauschaltouristik (ITS, Jahn Reisen, Tjaereborg) bieten bis 28. Februar keine Reisen in das Land am Nil mehr an. Damit sind jetzt auch Aufenthalte am Roten Meer in der zweiten Februarhälfte abgesagt, für die es bisher nur das Angebot kostenloser Stornos und Umbuchungen gab. Selbst wer diese Offerten ausschlagen wollte, kann jetzt also nicht mehr die Koffer packen. Zugleich können Ägypten-Urlauber mit Abflügen vom 1. März bis 12. April bei diesen Anbietern kostenlos auf andere Ziele umbuchen. Für die Osterferien gilt dies weiterhin nicht. Außerdem muss die Umbuchung noch im Februar vorgenommen werden.

Mit Alltours hat auch die Nummer vier auf dem Veranstaltermarkt alle Ägypten-Reisen bis Ende Februar am Dienstag abgesagt. Bereits gebuchte Aufenthalte im Land der Pyramiden können hier umgebucht werden, wenn sie bis zum 14. April geplant sind, teilte der Veranstalter in Duisburg mit. Bereits vorher hatten Anbieter wie FTI, Schauinsland Reisen und JT Touristik wegen der Unruhen in Ägypten beschlossen, bis Ende Februar keine Urlauber mehr dorthin zu bringen.

Für Ägypten gilt derzeit eine Teilreisewarnung des Auswärtigen Amtes. Sie umfasst Aufenthalte in Kairo, Alexandria und Suez. Von Reisen in andere Landesteile einschließlich der Tourismusgebiete am Roten Meer rät das Ministerium weiterhin »dringend« ab.

Für Reisen nach Tunesien gelten folgende Regeln:

Die TUI hat ihr Tunesien-Reiseprogramm nun bis zum 28. Februar gestrichen - bislang galt dies nur für Anreisen bis zum 15. Februar. Außerdem sind gebührenfreie Umbuchungen jetzt bis zum 14. April möglich, also ebenfalls bis kurz vor die Osterferien. Bei Thomas Cook sind alle Tunesien-Touren bis zum 27. Februar gestrichen. Kostenfreie Umbuchungen für den Zeitraum bis zum 14. April sind nur dann möglich, wenn sie ebenfalls bis zum 27. Februar vorgenommen werden, teilte das Unternehmen mit, zu dem unter anderem Neckermann Reisen gehört.

Nicht den kompletten Februar abgeschrieben haben in Tunesien bislang die Rewe-Pauschaltouristik und Alltours. Bei den Rewe-Marken gilt, dass alle Abreisen bis zum 18. Februar abgesagt sind, kostenlose Umbuchungen sind bis zum 14. April möglich. Von diesem Angebot werde rege Gebrauch gemacht, sagte ein Rewe-Sprecher. Umgebucht werde vor allem auf die Kanarischen Inseln, in die Türkei, nach Zypern und in die Dominikanische Republik. Alltours wiederum hat Tunesien bis zum 15. Februar aus dem Programm genommen, kostenfreie Umbuchungen sind auch hier bis 14. April möglich. An diesem Mittwoch wolle das Unternehmen entscheiden, ob eventuell weitere Touren nach Tunesien gestrichen werden, sagte Unternehmenssprecher Stefan Suska.

In Tunesien gelten nach den schweren Unruhen im Januar weiter der Ausnahmezustand und eine nächtliche Ausgangssperre von Mitternacht bis 4.00 Uhr, erläutert das Auswärtige Amt. Das Ministerium rät in einem Sicherheitshinweis von »nicht unbedingt erforderlichen Reisen nach Tunesien« derzeit ab.

(09.02.2011, dpa/tmn)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

Foto: ...

REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.