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Die führenden Reiseveranstalter nehmen Reisen nach Ägypten und Tunesien wieder auf.

Die führenden Reiseveranstalter nehmen Reisen nach Ägypten und Tunesien wieder auf.

Foto: dpa

Ägypten und Tunesien Reisen wieder möglich

Ägypten und Tunesien kehren nach den wochenlangen Unruhen als Reiseziele in die Veranstalterprogramme zurück. Nun entfallen auch die kostenlosen Stornierungen.

Mit der Rewe-Pauschaltouristik und Studiosus haben weitere Unternehmen angekündigt, Touren nach Nordafrika wieder aufzunehmen. Die Rewe mit den Marken ITS, Jahn Reisen und Tjaereborg will am 22. Februar die ersten Urlauber nach Tunesien fliegen, am 1. März wird auch Ägypten wieder angeflogen. Studiosus nimmt am 26. März zumindest ein eingeschränktes Tunesien-Programm wieder auf.

Mit den ersten Abflügen von Chartermaschinen auf die Insel Djerba und nach Enfidha auf dem tunesischen Festland ist die Rewe-Touristik am 22. Februar der erste große deutsche Reiseveranstalter, der in das nordafrikanische Land zurückkehrt. Am Montag (14. Januar) hatte Thomas Cook mit der Hauptmarke Neckermann angekündigt, die erste Maschine nach Djerba am 28. Februar starten zu lassen. Für Ägypten würden derzeit Gespräche mit Fluggesellschaften und Hotels geführt, um Kapazitäten zu sichern.

Die Tui lässt Gäste vom 1. März an wieder nach Tunesien reisen. Auch Nilkreuzfahrten werden wieder ins Programm aufgenommen. Das Angebot werde vorerst nicht komplett buchbar sein, es soll aber langsam hochgefahren werden, erklärte eine Sprecherin.

Wer eine Ägypten- oder Tunesien-Reise im Zeitraum bis Mitte April bereits gebucht hat und nicht mehr reisen möchte, kann bei den drei Rewe-Marken weiterhin kostenlos umbuchen, sagte ein Firmensprecher in Köln. Ebenso hatten sich Tui und Thomas Cook geäußert. Urlauber mit Umbuchungswunsch müssen sich bis Ende Februar melden.

Studiosus hat in seinem Tunesien-Programm diejenigen Touren wieder aufgelegt, die sich auf den Golf am Hammamet und Tunis konzentrieren, sagte ein Firmensprecher in München. In den Süden des Landes bringe das Unternehmen seine Reisegruppen weiterhin nicht. Auch bei Ägypten wolle Studiosus zunächst abwarten. Ins Land der Pyramiden hat der Studienreisen-Spezialist derzeit die Touren bis 15. März abgesagt.

Vorausgegangen war den Entscheidungen der Reiseveranstalter eine Entschärfung des Reisehinweises durch das Auswärtige Amt, das nach der Stabilisierung der Sicherheitslage in den Sicherheitshinweisen zu Tunesien und seinen Sicherheitshinweisen zu Ägypten jetzt nicht mehr generell von Reisen in diese Länder abrät. Von »nicht dringend erforderlichen Reisen nach Kairo, Alexandria und Suez« rät das Ministerium weiter ab. Reisen in die Urlaubsgebiete am Roten Meer seien aber wieder möglich. Zu den beliebtesten Ferienort dort zählen Hurghada und Scharm el Scheich. Aufenthalte in Tunesien sollten zunächst auf die Stadt Tunis, Badeorte am Mittelmeer und Djerba beschränkt werden, rät das Ministerium.

Damit ändern sich auch die rechtlichen Bedingungen für Urlauber: Wer eine Ägyptenreise gebucht hat, aber nicht fliegen will, kann nicht mehr auf kostenloses Stornieren pochen. Es sei nun deutlich schwieriger, von einem Reisevertrag zurückzutreten, sagte Prof. Ernst Führich. Will ein Kunde von der Reise zurücktreten und keine Stornokosten bezahlen, kann er sich im Fall von politischen Unruhen am Reiseziel auf höhere Gewalt berufen. »Nun muss er allerdings glaubhaft machen, dass die Reise tatsächlich beeinträchtigt sein würde.«

Größere Veranstalter bieten weiterhin kostenlose Umbuchungen an. Kleinere Veranstalter, die auf Ägypten spezialisiert sind, könnten das häufig nicht und verlangten Stornogebühren, sagte Führich. Eskaliert der Streit mit dem Veranstalter und landet er vor Gericht, ist der Kunde nachweispflichtig. Chancen mit seiner Position durchzukommen, gebe es zwar nicht erst dann, wenn klar ist, dass die Reise komplett undurchführbar sein wird. Wie ein Gericht im Einzelfall entscheiden würde, sei aber schwer vorhersagbar.

(15.02.2011 dpa/tmn)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

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Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.