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Neue Flugverbindung Air Austral nimmt Kurs auf die Seychellen

Die Air Austral nimmt im kommenden Jahr erstmals Flüge auf die Seychellen auf.

Ab dem 27. März 2012 fliegt die Fluggesellschaft mit Sitz auf La Réunion von Paris (Charles-de-Gaulles) nach Mahé. Zum Auftakt der Streckeneinführung soll die Verbindung zwei Mal pro Woche (Dienstag und Freitag) angeboten werden.

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Durch die Einbindung der Seychellen in das aktuelle Streckennetz von Air Austral können Flüge auf die Vanille-Inseln La Réunion und die Seychellen künftig noch einfacher miteinander kombiniert werden. Passagiere starten dienstags und freitags jeweils um 22.40 Uhr in Paris. Nach einem entspannten Nachtflug erreichen Fluggäste Mahé auf den Seychellen um 10 Uhr am Morgen des darauf folgenden Tages. Air Austral fliegt dann um 11.35 Uhr weiter nach La Réunion, wo der Internationale Flughafen in St. Denis um 13:55 Uhr erreicht wird. Rückflüge bietet die Fluglinie jeweils dienstags und donnerstags an. Auf dem Langstreckenflug setzt Air Austral moderne Boeing 777-300er mit Drei-Klassen-Konfiguration ein (18 Plätze in der Business Class »Club Austral«, 40 Plätze in der Economy Premium »Confort Class«  und 384 Plätze in der Economy Class »Class Loisirs«).

Seit Beginn des Jahres kooperiert Air Austral mit Lufthansa. Reisende ab Deutschland können daher die attraktiven Zubringerdienste von München, Frankfurt, Düsseldorf, Hamburg und Berlin nach Paris in Anspruch nehmen. Dank des bestehenden Interline-Abkommens erhalten Reisende ein Durchgangsticket und können ihr Gepäck bis zur Zieldestination durchchecken lassen.


(24.11.2011, rp)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)