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Air Berlin Neue Business-Class und neue Ziele in den USA

Chicago, Miami, New York oder L.A.: Air Berlin bietet ab diesem Jahr mehr Verbindungen in die USA an.

Auch der Komfort an Bord wird ausgebaut - eine neue Business-Class sorgt für mehr Luxus während des Fluges.

Air Berlin baut seine Verbindungen in die USA aus. Ab Ende März fliegt Deutschlands zweitgrößte Airline nach Chicago. Ab Mai geht es mit fünf Flügen pro Woche von Berlin und täglich von Düsseldorf nach Miami, teilte das Unternehmen am Rande der Reisemesse ITB in Berlin mit. Zudem werde die Zahl der Nonstop-Flüge von Düsseldorf nach New York-JFK von sieben auf zehn pro Woche erhöht. Los Angeles wird von Düsseldorf vier statt bisher drei Mal pro Woche angesteuert.

Streichungen gab es und wird es auch künftig bei Strecken geben, die nicht an die großen Hubs angebunden sind, so der neue Vorstandschef Wolfgang Prock-Schauer.

Auch der Service an Bord und an den Flughäfen soll verbessert werden. Seit kurzem sind die ersten Maschinen von Air Berlin mit einer neuen Business-Class unterwegs. Diese bietet 19 Sitze, die alle direkten Zugang zum Gang haben und sich komplett waagerecht stellen lassen. Daneben bieten sie eine Massagefunktion. Bis zum Jahresende sollen die Langstreckenflieger umgerüstet sein.

Die Sitze in der Economy-Klasse wurden bereits im vergangenen Jahr ausgetauscht. Sie haben nun höhenverstellbare Nackenkissen und Antithromboseauflagen. Außerdem findet sich in jedem Sitz ein Entertainmentprogramm.

Auch an den Airports soll sich einiges verändern. In Düsseldorf wird im Mai mit dem Neubau der Lounge für Vielflieger begonnen. Eine ähnliche Lounge soll nach Fertigstellung auch am neuen Berliner Flughafen BER zu finden sein. In Hamburg erwartet Vielflieger ab April ein neuer exklusiver Wartebereich.

(06.03.13, dpa)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)