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Air Force One Ruhestand nicht im Freizeitpark»Holiday Park«

Die Air Force One landet nicht in der Pfalz. Ursprünglich wollte der Freizeitpark »Holiday Park« ein ausgemustertes Exemplar aus der amerikanischen Regierungsflotte kaufen, das auch als Präsidenten-Jet zum Einsatz kam. Das Unternehmen in belgischem Besitz hatte dafür viel Beifall in der Region erhalten und für die DC-9 bereits die verlangte Kaution von 50.000 US-Dollar – umgerechnet knapp 39.000 Euro – als Mindestgebot hinterlegt. Doch die Flugzeugkäufer aus Haßloch kamen nicht zum Zug: Die USA wollten das 40 Jahre alte Flugzeug dann doch nicht in der deutschen Provinz versilbern. Die Verkaufsauktion sei früher als geplant geschlossen und die Geschäftsbedingungen kurzfristig verändert worden, klagt Generaldirektor Steve Van den Kerkhof. »Wir wurden darüber nicht informiert«. Flugzeuge aus der US-Regierungsflotte bekommen immer dann das Rufzeichen »Air Force One«, wenn der Präsident an Bord ist. Fliegt der Vizepräsident damit, lautet das Rufzeichen »Air Force Two«. Insgesamt sind zehn Jets präsidententauglich.


(30.05.13, tdt)


REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.