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Fluggesellschaft pleite - was nun?

Fluggesellschaft pleite - was nun?

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AIRLINE-PLEITEN Meist wird das Ticket wertlos

Kunden von Fluggesellschaften sind bei Insolvenz nicht gesetzlich abgesichert. REISE & PREISE zeigt welche Möglichkeiten Sie haben.

Für zahlreiche Urlauber war es eine Schreckensmeldung: Die Fluggesellschaft Hamburg International hat Insolvenz angemeldet. Dem Schrecken folgte die Erleichterung. Alle Passagiere können zurückfliegen und auch gebuchte Passagiere können ohne Sorge zum Flughafen fahren, weil es für sie Ersatzflüge gibt. Der Grund: Hamburg International flog fast ausschließlich für Reiseveranstalter. Und bei Airline-Pleiten müssen diese für ihre Kunden gerade stehen.

Anders ist das, wenn ein Passagier direkt bei Hamburg International gebucht hat. Dann geht es ihm wie jedes Jahr wieder Tausenden von Fluggästen, die im Ausland festsitzen, weil ihre Fluggesellschaft zum Konkursrichter gehen musste. Vergangenes Jahr war das beispielsweise Sky Europe aus Bratislava. Sie musste den Flugbetrieb einstellen und ist in Liquidation gegangen.

Fein raus sind bei Airline-Pleiten Pauschalreisende. Um sie muss sich auf jeden Fall der Reiseveranstalter kümmern - auch wenn das Ferienpaket Linienflüge beinhaltet. Bei Insolvenz einer Fluggesellschaft besorgt der Reiseveranstalter auf seine Kosten neue Tickets. Sind die Kunden bereits unterwegs und dauert das länger, muss der Reiseveranstalter auch für die nötigen zusätzlichen Hotelübernachtungen sorgen.

Anders ist das bei Reisenden, die direkt bei einer Fluggesellschaft buchen. Noch ist nicht bekannt, ob das bei Hamburg International der Fall ist. Wenn ja, dann stehen sie dumm da: Ihr Ticket ist nichts mehr wert, weil die ausstellende Airline kein Geld mehr hat. Keine andere Airline nimmt sie mit - höchstens gegen Bezahlung eines neuen Tickets. Selbst Allianzpartner von Pleite-Fluggesellschaften winken bei der Frage nach Hilfe ab. Die gestrandeten Passagiere haben nicht nur den Ärger, sie bleiben auch auf den Kosten sitzen. Denn was bei Pauschalreisen längst Pflicht für Veranstalter ist, das haben die Fluggesellschaften bisher erfolgreich verhindert: eine Pleiteschutzversicherung. Ihr Argument war, dass dies nur eine versteckte Subventionierung kleiner Airlines wäre.

Die alljährlichen Pleiten, allein im Jahr 2009 waren es gut ein Dutzend, zeigen aber, dass die Absicherung von Passagieren längst überfällig ist. Schon seit Jahren wird vom Deutschen Reiseverband auf europäischer Ebene ein »Passenger Protection Plan« gefordert, ein Versicherungsfonds für Passagiere von zahlungsunfähigen Fluggesellschaften. Auch der Verband europäischer Reiseunternehmen Ectaa forderte im vergangenen Herbst von der EU-Kommission, diese Lücke im Schutz von Flugpassagieren zu schließen. Bisher hat die EU aber nur die Absicht geäußert, den bestehenden Insolvenzschutz für Pauschalreisende auch auf den Flugeinzelplatz-Verkauf von Veranstaltern auszuweiten. Durch zunehmende Airline-Konkurse bestehe hier Handlungsbedarf, so die EU-Kommission. Bisher ist jedoch nichts geschehen. Und ob es überhaupt eine Insolvenzschutzversicherung für Kunden von Fluggesellschaften geben wird, das steht in den Sternen.

Vorsichtige Reisende sollten daher genau überlegen, wem sie ihr Geld anvertrauen. Schließlich gibt es fast immer Alternativen - selbst dann, wenn das Ziel nur von einem unsicheren Kandidaten bedient wird. Dann kann man prüfen, ob die Strecke im so genannten Code Sharing von mehreren Gesellschaften angeboten wird. Wer sich in so einem Fall das Ticket auf den solventen Partner ausstellen lässt, der steht auf der sicheren Seite. Weniger Risiko haben auch Passagiere, die für die Flugbuchung ins Reisebüro gehen. Denn Reisebüros haben eine gewisse Fürsorgepflicht gegenüber ihren Kunden und dürfen daher keine Tickets von Airlines vermitteln, die nahe an der Insolvenz sind. Auf jeden Fall muss der Reisebüromitarbeiter den Kunden auf die Risiken hinweisen.

Und wer auf Nummer sicher gehen will, der bucht den Flug zusammen mit einer weiteren Leistung, etwa einer Zwischenübernachtung oder einem Mietwagen, bei einem Reiseveranstalter. Der muss gestrandeten Passagieren helfen und ist überdies selbst gegen Insolvenzfolgen abgesichert.

(Oktober 2010, Rainer Krause, srt) 

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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