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Menschenleerer Abfertigungsschalter der Lufthansa: Die Airline hat aufgrund des Streiks fast alle Flüge gestrichen.

Menschenleerer Abfertigungsschalter der Lufthansa: Die Airline hat aufgrund des Streiks fast alle Flüge gestrichen.

Foto: Holger Hollemann

Airline-Streik Welche Rechte Sie im Streikfall haben

Das Lufthansa-Bodenpersonal hat ernst gemacht: Mit Schichtbeginn blieben an den meisten deutschen Flughäfen die Schalter der Airline leer. Passagiere sollten wissen, welche Rechte sie im Streikfall haben. 

Bei der Lufthansa hat am Montag ein bundesweiter Warnstreik begonnen. Die Fluggesellschaft hatte im Vorfeld fast alle Flüge gestrichen, nachdem die Gewerkschaft Verdi zu dem ganztägigen Arbeitsausstand aufgerufen hatte. Bundesweit sollte am Montag kaum ein Lufthansa-Flugzeug abheben. Von insgesamt 1720 geplanten Verbindungen sollten nur 32 starten. Besonders betroffen sind die Deutschland- und Europa-Verbindungen.

Die Bahn bereitete sich auf einen Ansturm an den Gleisen vor, weil Lufthansa-Passagiere, die Flüge gebucht haben, kostenlos mit dem Zug fahren können. Die Bahn hatte angekündigt, zusätzliche Züge und mehr Personal einzusetzen.

Wenn der Flug wegen eines Streiks ausfällt, ist die Situation am Flughafen meist unübersichtlich. Auf dem Papier haben Passagiere für solche Fälle Rechte und Ansprüche - aber was tun, wenn die nicht erfüllt werden? Nur nicht klein beigeben, rät Dunja Richter von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Sie hat Tipps parat, wie Fluggäste zu ihrem Recht kommen:

Wie komme ich bei langen Wartezeiten an Essen und Getränke?

Üblicherweise verteilen die Fluggesellschaften Verzehrgutscheine. Bei einer Verspätung von drei Stunden sollte es immerhin ein Gutschein über zehn Euro pro Person sein. Passiert trotz längerer Wartezeit nichts, können Passagiere nicht sofort auf eigene Faust zum nächsten Schnellrestaurant pilgern und darauf hoffen, die Kosten später erstattet zu bekommen. Das wäre nur die letzte Alternative. Stattdessen sollten sie sich einen Ansprechpartner der Airline im Terminal oder direkt am Schalter suchen, sagt Dunja Richter. »Da sollte man sich auf keinen Fall abwimmeln lassen.«

Was mache ich, wenn ich bei den Airlines keine Gutscheine bekomme?

Stellen sich die Mitarbeiter quer oder sagen, dass sie nicht zuständig seien, rät Richter, sich Notizen für spätere Beschwerden zu machen. Den Namen der Angestellten, Uhrzeit und Datum sollten sich die Passagiere notieren und sich am besten unterschreiben lassen, dass der Gesprächspartner sich für nicht zuständig erklärt. Das erfordere aber schon ein wenig Mumm, sagt die Expertin.

Wie kann ich mich sonst absichern?

Meist wartet man am Flughafen ja nicht alleine - viele andere Passagiere sind ebenfalls von den Streiks betroffen. Da sollten sich Reisende zusammentun und gemeinsam auf ihr Recht pochen. In der Gruppe hat man ein anderes Auftreten als alleine - und außerdem gleich ein paar Zeugen an der Hand, wenn es zu Streit kommt. Selbst wenn keine Leidensgenossen in der Nähe sind, sollte man sich bei ernsten Diskussionen einen Zeugen suchen, der zum Beispiel später bestätigen kann, dass Mitarbeiter keine Gutscheine ausgegeben haben.

Und wenn das alles nichts hilft?

Wenn von der Airline partout keine Gutscheine zu bekommen sind, aber der Hunger groß wird, muss man sich doch auf eigene Faust auf Nahrungssuche begeben und die Quittungen aufheben. Die könne man später - am besten mit seinen Gesprächsnotizen und gegebenenfalls Zeugen - bei der Airline einreichen. »Denn man sollte nachweisen können, dass man die Gutscheine nicht bekommen hat«, sagt Richter. Aber so weit dürfe es normalerweise gar nicht erst kommen.

Welche Rechte habe ich neben der Verpflegung noch?

Können Passagiere erst am kommenden Tag oder noch später weiterfliegen, müssen Airlines sich um eine Übernachtungsmöglichkeit kümmern. Dabei reicht laut Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg eine Pritsche im Terminal nicht aus. Es müsse aber auch kein Fünf-Sterne-Haus sein. Auch den Transport vom Flughafen zum Hotel und zurück muss die Airline zahlen. Es gibt keine Obergrenze, wie viele Nächte sie höchstens finanzieren muss.

(22.04.2013, rp)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.