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Airlines Condor im Klimaranking ganz oben

Condor ist laut Atmosfair die klimafreundlichste deutsche Airline.

Wer ein Auto kauft, kann sich zuvor detailliert über den Ausstoß von Kohlendioxid informieren. Anders ist das beim Erwerb eines Flugscheines. Da tappe der Passagier »im Dunklen«, so Dietrich Brockhagen von der Umweltorganisation Atmosfair, die nun mit ihrem »Airline Index« (www.atmosfair.de/airlineindex) Abhilfe schafft.

Jeder Fluggast sieht jetzt, welche Airline zu welchem Ziel am wenigsten CO2 produziert. Die Unterschiede sind teilweise erheblich: Der Treibstoffverbrauch pro Passagier und Kilometer – darauf basiert die Berechnung – kann zwischen zwei Airlines auf der gleichen Strecke mehr als doppelt so hoch sein.

Keine der 116 bewerteten Fluggesellschaften – erfasst wurden 22 Millionen Flüge von 107 Flugzeugtypen, aber nicht das Angebot der Billigflieger – ereichte allerdings die obersten Kategorien A und B. In der Gesamtwertung landete mit 77,4 von 100 möglichen Effizienzpunkten die britische Monarch Airlines auf Rang eins, vor der deutschen Condor (73,5).

Zu den zehn am wenigsten umweltschädlichsten Airlines zählen zudem Air Transat (71,8), Air New Zealand (71,1), Kingfisher Airlines (70,3), EVA Airways (70,0), Air Europa (69,6), Sri Lankan Airlines (68,7), TAM Regional (68,6) und Edelweiss Air (68,0). Deutschlands größte Fluggesellschaft Lufthansa (56,6) erreichte lediglich Rang 52, Lufthansa Regional (42,4) nimmt sogar nur den 95. Platz ein. Am schlechtesten schnitten South African Airlink (13,8), BA City Flyer (15,9) und BMI Regional (20,7) ab.      

(8.3.11, tdt)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)