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Airlines Condor setzt auf Brasilien und Asien

Condor bietet im kommenden Winter neue Verbindungen nach Asien und Brasilien an. Für Kambodscha und Myanmar sind beispielsweise Direktverbindungen geplant.

Die Fluggesellschaft nimmt als weitere Ziele Siem Reap in der Nähe der kambodschanischen Tempelanlage Angkor Wat, Rangun in Myanmar sowie Rio de Janeiro in Brasilien in den Flugplan auf. Für die beiden Ziele in Asien bietet Condor als erste europäische Fluggesellschaft eine Direktverbindung an, sagte Achim Lameyer von Condor. Vor allem Myanmar biete nach den politischen Reformen großes touristisches Potenzial.
Die Maschinen nach Rangun und Siem Reap starten in Frankfurt/Main, nach Rangun jeweils dienstags, nach Siem Reap jeweils freitags. Der Rückflug führt über Phuket, da laut Lameyer die meisten Reisenden am Ende des Urlaubs noch eine Strandverlängerung buchten. Die Zahl der Flüge von Phuket nach Frankfurt wird deshalb mit dem Winterflugplan verdoppelt.
Mit Rio de Janeiro nimmt Condor nach Recife und Salvador da Bahia sein drittes Ziel in Brasilien in den Flugplan auf. Anlass dafür sind laut Lameyer die zahlreichen Großereignisse in der Stadt - beginnend mit dem Weltjugendtag 2013, der Fußball-WM 2014 und den Olympischen Spielen 2016. Montags, mittwochs und samstags starten die Flüge ab Frankfurt.
Neben den neuen Zielen erhöht Condor die Frequenzen nach Cancun, Panama City, Punta Cana, Santo Domingo, Montego Bay, Holguin. Eingestellt wird aus wirtschaftlichen Gründen die Verbindung nach Fort Lauderdale. Der Winterflugplan gilt ab 1. November 2012, buchbar sind die Flüge ab Donnerstag, 19. Januar. Einstellen müssen sich die Reisenden auf höhere Preise. Laut Lameyer werden die Kosten für Emissionsrechte an die Kunden weitergegeben.

(23.01.12, dpa/tmn)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)