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Flugsicherheit EU setzt zwei weitere Airlines auf schwarze Liste

Die Europäische Kommission hat zwei weitere Fluggesellschaften auf ihre schwarze Liste gesetzt.

Betroffen sind Rollins Air und drei Flugzeuge vom Typ Boeing 767 der Jordan Aviation.

Maschinen der in Honduras zugelassenen Rollins Air dürfen nun nicht mehr auf Flughäfen der Europäischen Union landen, erklärt die Kommission. Das gleiche gelte für drei Flugzeuge vom Typ Boeing 767 der Jordan Aviation. Dagegen dürfen die TAAG Angolan Airlines nun zwei weitere Flugzeuge in der EU einsetzen.

Insgesamt stehen nun 277 Fluggesellschaften auf der schwarzen Liste der EU. 273 davon haben ihren Sitzen in einem der 21 Länder, gegen die ein vollständiges Betriebsverbot in der EU erlassen wurde. Der Grund für den Bann sei oft, dass die jeweilige Luftfahrtbehörde der Länder den Luftverkehr nicht ausreichend überwache, erklärt Dale Kidd, Sprecher der Europäischen Kommission. Das bedeute aber nicht zwangsläufig, dass alle Fluggesellschaften in diesen Ländern unsicher sind.

Vier Fluggesellschaften werden derzeit gesondert auf der schwarzen Liste aufgeführt. Neben Rollins Air sind das Blue Wing Airlines aus Surinam, Meridian Airways aus Ghana und Silverback Cargo Freighters aus Ruanda. Grundsätzlich stehen auf der Liste viele kleine Fluggesellschaften in Afrika und Asien, die ohnehin nicht in die EU fliegen, wie Kidd erklärt.

Die Liste besteht aus zwei Teilen. In Anhang A sind Fluggesellschaften aufgeführt, denen der Betrieb in der EU komplett untersagt ist. In Anhang B sind Airlines zu finden, von denen einzelne Maschinen nicht in der EU fliegen dürfen. Ihre Kürzel werden genannt.

Für die Einstufung der Kommission ist nicht allein der Zustand der Flugzeuge entscheidend. Auch die Ausbildung der Crew und die Abläufe im Sicherheitsmanagement spielten eine Rolle, sagt Kidd.

Schwarze Liste (pdf) (http://dpaq.de/TDfYJ)

Fragen und Antworten zur Liste (eng.) (http://dpaq.de/5PlLd)

(23.11.2011, dpa)
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Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)