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Airlines Neue Flugverbindungen

Fans von Fernreisen werden aufhorchen. Es gibt neue Flugverbindungen nach Peking, Abu Dhabi und Lamu.
Etihad fliegt von Düsseldorf nach Abu Dhabi

Etihad fliegt ab dem 16. Dezember von Düsseldorf nach Abu Dhabi. Die Verbindung werde viermal pro Woche angeboten, teilt die staatliche Fluggesellschaft der Vereinigten Arabischen Emirate in Abu Dhabi mit. Montags und freitags starten die Maschinen vom Typ Airbus A330-300 um 11.00 Uhr in Düsseldorf und landen um 20.25 Uhr Ortszeit in Abu Dhabi. Am Dienstag und Samstag heben die Flugzeuge um 21.30 Uhr in Düsseldorf ab und erreichen Abu Dhabi am folgenden Tag um 6.55 Uhr.

Neue Flugverbindung von Mombasa nach Lamu

Urlaubern steht nun eine zusätzliche Flugverbindung von Mombasa auf die Insel Lamu zur Auswahl. Die kenianische Binnenfluglinie Mombasa Air fliegt dreimal wöchentlich nach Lamu, dessen arabische Altstadt zum Weltkulturerbe der Unesco zählt. Darauf weist das Tourismusbüro Kenias hin. Die Flüge werden jeweils am Montag, Mittwoch und Freitag angeboten.

Swiss fliegt von neun deutschen Städten nach Peking

Reisende können ab Februar 2012 von neun deutschen Städten aus mit Swiss International Air Lines nach Peking fliegen. Die Flüge würden täglich über das Drehkreuz Zürich angeboten, teilt die Lufthansa-Tochter mit. Auf der Strecke kommen Maschinen vom Typ Airbus A330-300 zum Einsatz. Bisher bietet die Airline in China Verbindungen nach Shanghai und Hongkong an.

(13.08.11, dpa)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)