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Alleinreisende Kinder: Mit Rotkäppchen an Bord

Alleinreisende Kinder: Mit Rotkäppchen an Bord

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ALLEINREISENDE KINDER Mit Rotkäppchen an Bord

Alleinreisende Kinder sind im Flugzeug keine Seltenheit mehr. Für sie stellen einige Airlines sogar eigens eine Betreuerin ab. REISE & PREISE sagt Ihnen, wie Sie ihre Kinder ohne Sorgen in den Flieger bringen und was es zusätzlich kostet.

Wir haben uns getraut – und unsere Kinder alleine weggeschickt. Unsere Sorgen, ob alles gutgehen wird, teilen sie nicht. Gerade marschieren sie bester Laune mit ihrem Begleiter durch die Ticketkontrolle zum extra für sie bereitstehenden Kleinbus, winken noch einmal lachend aus dem Fenster und fahren zum Flugzeug.

Was bei den Eltern für Aufregung sorgt, das ist für die Mitarbeiter von Fluggesellschaften professionelle Routine. Tausende weitere unaccompanied minors, kurz UM, fliegen ohne Eltern mit anderen Linienfluggesellschaften und Ferienfliegern wie Air Berlin, Condor und LTU in die Ferien, zu Freunden oder zum getrennt lebenden Elternteil.

Das Betreuungskonzept der Airlines ist überall das gleiche: Das Mindestalter für allein reisende Kinder liegt zumeist bei fünf Jahren. Das Kind wird eine Stunde vor der normalen Check-in-Zeit zum Flughafen gebracht. Am Schalter erhält es einen Brustbeutel, die sogenannte UM-Tasche. Darin befindet sich der Ausweis des Kindes, das Flugticket, die Bordkarte für den Flug und das UM-Formular. Meist darf ein Elternteil das Kind dann noch bis zum Abflugschalter begleiten.

Von dort geleitet ein Airline- Mitarbeiter das Kind zum Flugzeug, wo das Kabinenpersonal die Betreuung übernimmt. Bei Gulf Air gibt es auf Langstrecken sogar eine Sky Nanny an Bord. Die in England ausgebildeten Erzieherinnen kümmern sich um die Kinder, spielen mit ihnen, lesen vor und achten auf Schlafzeiten. Auch Cathay Pacific stellt eine ausgebildete »Ersatzmama« zur Verfügung, wenn mehr als sechs unbegleitete Kinder an Bord sind – mit deutschen Sprachkenntnissen sollte man allerdings nicht rechnen.

Am Ziel steigen die Kinder meistens als letzte Passagiere aus, bereits wieder in Begleitung einer Betreuungsperson. Sie holt mit dem Kind das Gepäck, begleitet es hinaus in die Ankunftshalle und bleibt bei ihm, bis die auf dem UM-Formular genannte Person den Schützling in Empfang nimmt – natürlich erst nach Ausweiskontrolle. Für Kinder unter zwölf Jahren ist der Betreuungsservice verpflichtend. Ältere können auch ohne Betreuung fliegen. Ab dem 16. Geburtstag gelten Kinder dann als normale Passagiere mit Erwachsenenstatus.

So viel Fürsorge ist natürlich nicht kostenlos. Lufthansa beispielsweise stellt für den Betreuungsdienst 40 Euro pro Strecke in Rechnung, bei Umsteigeverbindungen innerhalb Europas und bei Fernflügen 80 Euro. Bei gemeinsam reisenden Kindern wird der Service nur einmal berechnet. Bei Lufthansa erhalten die allein reisenden Kleinen die reguläre Kinderermäßigung von 50 bis 33 Prozent auf den Flugpreis – was eher eine Ausnahme ist. Vor allem US-Fluggesellschaften lassen unaccompanied minors den vollen Preis zahlen. Was die Preise angeht, ist LTU besonders kinderfreundlich: Kinder bekommen 33 Prozent Ermäßigung auf den Erwachsenentarif, für den Betreuungsservice werden lediglich 15 Euro pro Strecke extra berechnet. Air Berlin bietet denselben Ticketrabatt, verlangt aber für den Service 30 Euro pro Strecke. Condor berechnet 33 Prozent des Flugpreises für den Service, was die Kinderermäßigung von 33 Prozent wieder auffrisst. Bei Tuifly ist der volle Flugpreis fällig, zusätzlich kostet die Betreuung alleinreisender Kinder auf Inlandstrecken jeweils 29,75 Euro, auf den sonstigen Strecken 25 Euro. Geld, das auf jeden Fall gut angelegt ist – und sparen hilft: Schließlich müsste man sonst seine Kinder selbst begleiten und dafür bedeutend mehr zahlen. Für unsere Kinder war es außerdem ein Abenteuer, das jeden Besuch in einem Freizeitpark übertrumpft hat – vor allem die Stippvisite bei den Piloten im Cockpit nach der Landung. Und unsere Sorgen? Die waren schnell vergessen.
 

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

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