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Alles an Bord? Jeder zweite vergisst etwas im Urlaub

Viele Deutsche nehmen aus dem Urlaub zwar schöne Erinnerungen mit nach Hause, lassen aber versehentlich private Habseligkeiten am Reiseziel zurück. Das zeigt eine aktuelle Studie* im Auftrag der L’TUR Tourismus AG. Über die Hälfte der Bundesbürger (52 Prozent) hat demnach schon einmal etwas in den Ferien vergessen. Besonders Frauen stellen bei der Ankunft in der Heimat oft fest, dass ihnen das eine oder andere fehlt. Eine knappe Mehrheit der Männer versichert hingegen, immer alles in den Koffer einzupacken.

Wie die repräsentative Erhebung des Last Minute-Spezialisten L’TUR belegt, werden die mit Abstand meisten Gegenstände im Hotelzimmer vergessen (71 Prozent). 11 Prozent der Befragten sagten, dass sie beispielsweise nach einem Aufenthalt in der Lobby, am Pool oder im Wellness-Bereich Sachen vermissten. 14 Prozent gaben an, diverse Utensilien am Strand verloren zu haben. Auch beim Sightseeing und Besuchen in lokalen Cafés oder Restaurants (jeweils 11 Prozent) bleibt einiges liegen. 
 
Jeder fünfte Reisende (21 Prozent) ist gedanklich offenbar so in Vorfreude auf die schönste Zeit des Jahres, dass ihm schon auf dem Hinweg manches von Bord geht. 12 Prozent passierte das Missgeschick auf der Heimreise – zum Beispiel im Flugzeug oder in der Bahn. Und was wird am häufigsten vergessen? Nachfolgend die Top Ten:
 
1. Bekleidung
2. Kosmetik
3. Brille
4. Bücher
5. Fotoapparat/Digitalkamera
6. Elektronikartikel (z.B. Handy-Ladegerät oder Rasierer) 
7. Schmuck
8. Souvenirs
9. Dokumente wie Reisepass oder Personalausweis
10. Portemonnaie
 
In drei von vier Fällen (74 Prozent) erhielten die Betroffenen ihr Eigentum nicht wieder. Gut jeden Dritten (27 Prozent) ärgerte der Verlust, weil der vergessene Gegenstand nach eigenen Angaben ungeheuer wichtig war. 16 Prozent bezifferten den finanziellen Wert mit weniger als 10 Euro, 43 Prozent mit 10 bis 50 Euro, 23 Prozent mit 50 bis 100 Euro, 14 Prozent mit mehreren Hundert Euro. 4 Prozent der Befragten sagten, das Abhandengekommene sei sehr persönlich und deshalb unbezahlbar gewesen, etwa ein Erbstück mit hohem Erinnerungswert – oder der Ehering.    
 
*Zur Methodik der Studie: Die media control GmbH hat für L‘TUR 1.397 Verbraucher im Alter von 14 bis 60 Jahren befragt.

(01.10.2015, rp)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.