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REISE und PREISE

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American Airlines Ausfall tausender Weihnachtsflüge droht

Wegen einer Systemfehlers konnten sich viele Piloten von American Airlines über die Feiertage frei nehmen.

Eine Panne mit großen Folgen: Nun fehlen der Fluggesellschaft tausende Mitarbeiter –
15. 000 Flüge drohen auszufallen. Wegen eines Computerfehlers hat American Airlines (AA) zu vielen Mitarbeitern des Flugpersonals versehentlich Urlaub in der Weihnachtszeit bewilligt. Deshalb seien tausende Flüge von der Annullierung bedroht, teilte die Pilotengewerkschaft des Unternehmens mit. Nach Angaben der texanischen Tageszeitung »Dallas Morning News« geht es um rund 15.000 Flüge zwischen dem 17. und 31. Dezember. Gründe für die Panne gab AA demnach nicht an, es handle sich jedoch bei den »bedeutenden Löchern« im Zeitplan um einen Einzelfall in der Planung.  »Wir arbeiten schnellstmöglich an einer Lösung des Problems«, schrieb American Airlines auf Twitter. Demnach wisse das Unternehmen, wie wichtig Reisen in der Weihnachtszeit seien. Berichten zufolge sucht die Geschäftsführung nun händeringend nach Piloten, die trotz des eingereichten Urlaubs die Flüge wahrnehmen. Dafür wolle AA ihnen eine Prämie von 150 Prozent ihrer Bezüge anbieten.
Passagiere leiden dieses Jahr nicht zum ersten Mal unter umfangreichen Flugstreichungen. Im Sommer hatte die irische Billigfluglinie Ryanair tausende Verbindungen streichen müssen, da es Fehler bei den Dienstplänen für die Piloten gegeben habe. Urlaubszeiten seien nicht ausreichend berücksichtigt worden, hieß es. Einen Mangel an Piloten als Ursache stritt Ryanair ab. Die Airline, die wegen der Arbeitsbedingungen ihrer Mitarbeiter in der Kritik von Gewerkschaften steht, hat ihren Piloten aber höhere Gehälter in Aussicht gestellt. Wegen der Streichungen saßen viele Urlauber an Flughäfen fest. Die Unregelmäßigkeiten bei Ryanair sind noch nicht vorüber: Die Fluggesellschaft hat rund 20.000 Flüge bis ins Frühjahr gestrichen. Darüber hinaus soll es aber keine weiteren Ausfälle geben.

(30.11.2017, dpa)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)