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Ziemlich viele Zahlen und Buchstaben: Nicht alle Kürzel auf der Bordkarte leuchten sofort ein. Das Verbraucherschutzportal Fairplane klärt auf, was sie bedeuten

Ziemlich viele Zahlen und Buchstaben: Nicht alle Kürzel auf der Bordkarte leuchten sofort ein. Das Verbraucherschutzportal Fairplane klärt auf, was sie bedeuten

Foto: FairPlane

»API Complete« Bedeutung der Kürzel auf Bordkarten

Mysteriös muten sie oft an - Bordkarten. Außer Gatenummer, Abflug- und Boardingzeit findet man noch allerhand Buchstaben- und Ziffernsalat. Doch was bedeutet der eigentlich? REISE-PREISE.de klärt auf.

Auf der Bordkarte stehen allerlei rätselhafte Zahlen- und Buchstabenkürzel. Angaben wie die Abflugzeit lassen sich dem Ticket noch entnehmen, aber wie steht es zum Beispiel mit «FGTV»? Das Verbraucherschutzportal Fairplane hat die wichtigsten Abkürzungen zusammengestellt:

1. »API Complete«: Der erste Teil steht für Advanced Passenger Information und betrifft vor allem Reisenden auf dem Weg in die USA, deren Daten vor der Einreise an die dortigen Behörden übermittelt werden. «Complete» heißt: Alle nötigen Daten liegen vor.
 
2. »05MAY«: Das ist das Abflugdatum, hier der 5. Mai.
 
3. »MUCFCO«: Es handelt sich um die IATA-Kürzel der beiden Flughäfen. »MUC« steht hier für den Münchener Flughafen Franz Joseph Strauß, »FCO« für den Flughafen Rom-Fiumicino.
 
4. »LH 1845«: Das ist die Flugnummer. Das »LH« steht für die Airline Lufthansa, die Zahlenkombination gibt die spezielle Route an.
 
5. »0058«: Viele Bordkarten werden fortlaufend nummeriert, in der Reihenfolge des Check-ins. Hier handelt es sich um den 58. Passagier.

 
6. »C 19A«: Hieraus gehen Buchungsklasse und Sitznummer hervor. In diesem Fall steht »C« für Business Class und «19A» für den Fensterplatz in Reihe 19. Jede Airline verwendet aber andere Buchstaben. Tendenziell bedeutet ein Buchstabe vorne im Alphabet eine bessere Buchungsklasse.
 
7. »ETKT 23659275215-5«: Die Buchstaben »ETKT« stehen für E-Ticket. Die Zahlenkombination ist die Ticketnummer.
 
8. »FQTV«: Dieses Kürzel steht für »Frequent Traveller«, also einen Vielflieger, der entsprechend viele Meilen gesammelt hat.
 
9. »YQ«: Die Kombination steht für Treibstoffzuschlag. Die Airline erhebt also eine Kerosingebühr.
 
10. »2 21«: Hier handelt es sich um eine Information zum Gepäck, die sich auf einigen Bordkarten findet. In diesem Beispiel fliegt der Kunde mit zwei Gepäckstücken mit einem Gewicht von 21 Kilogramm.
 
(01.09.2015, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.