fbpx
REISE und PREISE

Foto:

Masakatsu Ukon/Wikimedia Commons

Asiana Airlines Günstige Tarife und neue Maschinen

Asiana Airlines bietet ab sofort günstige Flüge für das gesamte Streckennetz (außer Festland USA) an.

Zum Beispiel in der Economy Class nach Seoul ab € 637, Cebu oder Phnom Phenh ab € 606, Japan (Tokio, Osaka, Fukuoka, Shizuoka, Hiroshima, Matusuyama, Yonago, Mijazaki, Toyama, Sendai, Okinawa, Takamatsu, Sapporo) ab € 709, China (Peking, Shanghai, Guangzhou, Yantai, Weihai, Quingdao, Dalian, Tianjin, Nanjing, Huangzhou, Changchun, Harbin, Changsha, Yanji, Chengdu, Shenzhen, Guilin, Xian, Tunxi, Chongqing) ab € 698, Hawaii ab € 981 und Sydney ab € 999. Die Preise sind ab sofort gültig für Abflüge ab Deutschland bis einschl. 30. September 2017. Rail & Fly sowie innerdeutsche Flugzubringer sind buchbar, teilweise gegen geringen Aufpreis. Alle Preise verstehen sich inkl. anfallender Steuern und Gebühren.

Ab dem 26.12.2016 hat die B-747 auf der Strecke Frankfurt-Seoul und zurück ausgedient. Bis zum 25.02.2017 kommt eine B-777 mit der großzügigen Smartium Business Class zum Einsatz. Ab dem 26.02.2017 verkehrt die große »AsianA380« in einer 3 Klassen Bestuhlung mit Smartium Business Class und der neuen First Suite täglich auf der Strecke Frankfurt-Seoul.

(08.11.16, rp)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)