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Fällt das Entertainment an Bord aus, haben Fluggäste meist keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Nur First-Class-Reisende können in bestimmten Fällen den Preis mindern

Fällt das Entertainment an Bord aus, haben Fluggäste meist keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Nur First-Class-Reisende können in bestimmten Fällen den Preis mindern

Foto: Arno Burgi

Ausfall des Filmprogramms Werden Fluggäste entschädigt?

Der Lichtblick im engen Flieger: all diejenigen Filme zu schauen, die man im Kino mal wieder verpasst hat. Doch was, wenn das Entertainment-System nicht funktioniert?

Viele Stunden sind zu überbrücken - und dann funktioniert das Filmprogramm nicht. Fällt das Bord-Entertainment auf Flügen aus, ist das für die betroffenen Passagiere ärgerlich.

Anspruch auf Entschädigung haben sie dadurch aber eher nicht, erklärt der Reiserechtler Prof. Ernst Führich aus Kempten. »Der Fluggast hat in erster Linie das Recht, von A nach B zu fliegen.« Und das sicher und pünktlich. Was den Komfort betrifft - also auch das Entertainment - muss er generell kleinere Unannehmlichkeiten und Störungen hinnehmen.

 
Aber: Wer für eine höhere Buchungsklasse, also First oder Business Class, viel Geld bezahlt hat, könne auch erwarten, dass das Entertainment dauerhaft funktioniert und nicht zeitweise oder ganz ausfällt. Ist der Ausfall also nicht nur kurzzeitig, der Flug lang und die Buchungsklasse teuer, habe der Passagier wahrscheinlich ein Preisminderungsrecht, wägt Führich ab. Aus seiner Erfahrung liege dieses bei maximal 20 Prozent des Flugpreises.
 
Passagiere in der Economy Class haben dieses Preisminderungsrecht eher nicht. Der Ausfall des Entertainments sei dort zwar auch ärgerlich, werde aber durch den billigeren Flugpreis kompensiert, so der Reiserechtler. Aber kommen bei einem Passagier der Economy Class mehrere Mängel in Sachen Komfort zusammen - etwa der Ausfall des Filmprogramms, des Lichts, ein defekter Sitz - und ist der Flug dann auch noch sehr lang, könne auch er versuchen, einen Teil des Flugpreises zurückzubekommen.
 
Wichtig ist, die Mängel zu dokumentieren. Dafür lässt man sie sich vom Flugpersonal schriftlich bestätigen. Oder sucht sich Zeugen - möglichst mit Adresse und möglichst niemanden aus der eigenen Familie. Dann können Fluggäste versuchen, ihre Forderung gegenüber der Airline durchzusetzen. Wiegelt diese ab, bleibt noch die kostenlose Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp), der die meisten Airlines angehören.

(29.03.2016, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.