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Thailändische Soldaten in Bangkok: Das Auswärtige Amt empfiehlt Reisenden, Demonstrationen und Menschenansammlungen zu meiden

Thailändische Soldaten in Bangkok: Das Auswärtige Amt empfiehlt Reisenden, Demonstrationen und Menschenansammlungen zu meiden

Foto: Rungroj Yongrit

Ausgangssperre und Kriegsrecht Infos für Thailand-Reisende

Nach dem Militärputsch in Thailand ist die Lage im ganzen Land weitgehend ruhig. Es gilt weiterhin die nächtliche Ausgangssperre. Davon wurden Touristen aber ausgenommen. Was Urlauber sonst zu beachten haben.

In der vergangenen Woche hat das Militär in Thailand geputscht und das Kriegsrecht verhängt. Zudem wurde eine nächtliche Ausgangssperre erlassen. Sie gilt zwischen 22.00 und 5.00 Uhr. Antworten auf die wichtigsten Fragen für Reisende:
 
Wie sieht aktuell die Lage im Land aus?
 
Das Auswärtige Amt rät in seinem am Montag (26. Mai) aktualisierten Reisehinweis »nachdrücklich zu hoher Wachsamkeit« in Thailand. Das öffentliche Leben verlaufe jedoch bislang weitgehend normal. Trotz Versammlungsverbot komme es vereinzelt zu Demonstrationen. Diese würden durch das Militär aufgelöst. Eine gewalttätige Eskalation könne nicht ausgeschlossen werden. Zum Teil gibt es auch Verkehrsbehinderungen.

 
Gelten besondere Verhaltensregeln?
 
Das Auswärtige Amt empfiehlt Reisenden, Demonstrationen und Menschenansammlungen zu meiden. Reisende sollten sich über die Hinweise der Deutschen Botschaft und über die Medienberichterstattung informieren und den Anweisungen von Sicherheitsorganen sowie dem Rat von Reiseveranstaltern folgen. Etwas schwierig wird die Situation dadurch, dass Sender wie CNN und BBC derzeit nicht empfangen werden können.
 
Komme ich trotz Ausgangssperre zum Flughafen?
 
Reisende, die zwischen 22.00 und 5.00 Uhr zum Flughafen müssen oder vom Flughafen zum Hotel wollen, sind laut Tourismusbehörde und Auswärtigem Amt von der Ausgangssperre ausgenommen. Sie sollten jedoch alle Reisedokumente wie Flugschein, Pässe oder Hotelbestätigung mit sich führen. Touristen, die nicht an- oder abreisen, sind von der nächtlichen Ausgangssperre jedoch genauso betroffen wie Einheimische. Sie dürfen die Hotels nicht verlassen.
 
Sollte ich eine bereits gebuchte Thailand-Reise stornieren?
 
Pauschal lässt sich das derzeit nicht beantworten. Reiserechtler Paul Degott rät zur Kontaktaufnahme mit dem Reiseveranstalter: »Gerade bei Reisen, die vom Nachtleben geprägt sind, bedeutet die Ausgangssperre schon eine erhebliche Einschränkung«, gibt er zu bedenken. Das könne etwa Bangkok- oder Pattaya-Urlauber betreffen. Auch längere Ausflüge, die nun möglicherweise von Kontrollen behindert werden, mindern die Urlaubsfreude. »In diesen Fällen zeigt der Reisveranstalter vielleicht Einsicht, wenn man sich nach Umbuchungsmöglichkeiten erkundigt.«

 
Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg kommt zu einer ähnlichen Einschätzung, sieht die Veranstalter aber stärker in der Pflicht: »Für reine Bangkok-Urlauber stellt die aktuelle Situation einen erheblichen Mangel dar - hier muss eine kostenlose Stornierung oder Umbuchung möglich sein.« Fällt ein stark beworbenes Highlight der Reise durch die Ausgangssperre weg oder erreichen die Urlauber den Flughafen zu spät, um noch ins Hotel zu gelangen, sei das ein Grund für den Rücktritt von der Reise aufgrund erheblicher Mängel, so Fischer-Volk. Individualtouristen rät sie, mit Hoteliers über eine Verschiebung des Aufenthalts zu verhandeln. Flugkosten bekämen sie zum jetzigen Zeitpunkt nicht erstattet, da die Flüge normal stattfänden.
 
Wie reagieren die Veranstalter auf die Situation?
 
Thomas Cook bietet Thailand-Urlaubern jetzt die Möglichkeit zum kostenfreien Umbuchen an. Die Regelung gelte bis einschließlich 30. Mai und für sämtliche Marken des Tourismuskonzerns, sagte die Pressesprecherin Isabella Partasides. Marktführer Tui hatte das Angebot zum kostenlosen Umbuchen nach dem Militärputsch bereits am Wochenende angekündigt. Nach Tui-Einschätzung gibt es für Badeurlauber aber bislang keine erkennbaren Einschränkungen. »Von der nächtlichen Ausgangssperre sind Urlauber, die sich in Bangkok-Stadt aufhalten, sicherlich am stärksten betroffen«, sagte die Tui-Sprecherin Anja Braun. Auch DER Touristik und FTI bieten Reisenden die Möglichkeit, gratis umzubuchen. Wie die beiden Veranstalter mitteilten, gilt das für Abreisen bis zum 30. Mai.
 
Wie viele deutsche Touristen befinden sich überhaupt vor Ort?
 
Relativ wenig: Tui spricht zum Beispiel von 59 Tui-Gästen in Bangkok. »Die Hauptsaison ist im Winter, jetzt, in der Nebensaison, befinden sich nur noch vergleichsweise wenig Touristen im Land«, sagt Sibylle Zeuch vom Deutschen Reiseverband (DRV).
 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

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