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Ausgleichszahlung Die Ansprüche verjähren nach drei Jahren

Bei massiven Flugverspätungen und -ausfällen haben Passagiere drei Jahre Zeit, ihre Ansprüche auf Ausgleichszahlung geltend zu machen. Wird die Klage zu spät eingereicht, gibt es kein Geld zurück.

Die Fluggastrechteverordnung der EU enthält zu Ansprüchen auf Ausgleichszahlungen keine Regelung. Die Verjährungsfrist richte sich deshalb nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, entschied das Amtsgericht Bremen (Az.: 9 C 0270/12). Demnach haben Kunden drei Jahre Zeit, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

In dem verhandelten Fall hatte sich ein Flug von Bremen nach London um knapp zehn Stunden verspätet. Den Klägern stand eine Ausgleichsanspruch in Höhe von 250 Euro zu. Die Klage wurde jedoch erst mehr als zwei Jahre nach dem Abflug eingereicht. Die Airline weigerte sich zu zahlen und verwies auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Darin stand unter anderem, dass Klagen auf Schadenersatz innerhalb von zwei Jahren angemeldet werden müssen. Die Ausgleichszahlung sei aber eben gerade kein Schadenersatz, urteilten die Richter.

(19.05.13, dpa)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.