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Schwere Unwetter in Südeuropa

Schwere Unwetter in Südeuropa

Außerordentliche Umstände Unwetter am Urlaubsort: Was Reisende wissen sollten

Zerstörte Bars, verwüstete Strände, verletzte und getötete Touristen: In Urlaubsregionen in Südeuropa haben schwere Unwetter gewütet. Was müssen Urlauber in solch einem Fall beachten? Und wie stellen sie sicher, dass sie bei Unwettern vorgewarnt sind und Schutz finden?

In Chalkidiki in Griechenland wütet ein heftiges Unwetter, an der italienischen Adriaküste werden Strände verwüstet: Nach großen Zerstörungen am Urlaubsort wie aktuell in Südeuropa stehen viele Reisende vor der Frage, wie es weitergeht.

Welche Rechte haben die Betroffenen?

Vor Ort bereits betroffene Pauschalreisende sollten zunächst beim Veranstalter erfragen, ob dieser sie an eine vergleichbaren Ort in der Region bringen kann, rät der Reiserechtler Paul Degott. Ist das nicht möglich, könnten sie den Urlaub abbrechen und sich vorzeitig zurückbefördern lassen. Die Kosten dafür trage der Veranstalter.

Steht die Reise erst noch bevor, sollte man den Reiseveranstalter kontaktieren und fragen, wie die Situation vor Ort ist: Kann die Reise noch ordnungsgemäß stattfinden? Lässt sich das bezweifeln, könnten Urlauber aufgrund außerordentlicher Umstände vom Reisevertrag zurücktreten und bekämen den Reisepreis erstattet, sagt Degott.

Mehr Ansprüche für Pauschalurlauber

Wer individuell - also nicht über einen Veranstalter - ein Hotel oder zum Beispiel einen Mietwagen gebucht hat, besitzt schlechtere Karten. Dann müsse man schauen, was nach Landesrecht geht und versuchen, Ansprüche durchzusetzen. Das sei »tendenziell schwierig«, so Degott.

Pauschalurlauber dagegen haben das deutsche Recht im Rücken. Dies sieht auch umfangreiche Informationspflichten des Veranstalters vor, erklärt der Experte. Das schließt aus seiner Sicht ebenso Warnungen vor schweren Unwettern ein. »Er muss - und das kann er auch, denn er hat Reiseleiter vor Ort - gucken, was in dem Urlaubsgebiet geschieht und was als Risiko auf den Reisenden zukommen könnte«, sagt Degott. Entsprechend müsse der Veranstalter Urlauber informieren und auch proaktiv Vorschläge zum Umgang mit dem Problem machen.

(11.07.2019, dpa)

 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

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Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

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