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Auf eigene Faust dürfen Touristen das Gelände, auf dem in den 1950er und 60er Jahren Atomtests durchgeführt wurden, nicht betreten

Auf eigene Faust dürfen Touristen das Gelände, auf dem in den 1950er und 60er Jahren Atomtests durchgeführt wurden, nicht betreten

Foto: Frank Walker

Australien-Reise Atomwaffentestgelände für Touristen

In den 1950er und 1960er Jahren führten die Briten im australischen Outback Atomtests durch. Nach verschiedenen Versuchen, das Land von seiner Verseuchung zu reinigen, wurde es 2009 an die Aborigines zurückgegeben. Jetzt kommen die ersten Touristen.

Der rote Wüstensand um das alte Atomwaffentestgelände im australischen Outback ist von kleinen Glaskügelchen übersät. Sie bestehen aus Sand, der vor 60 Jahren in der Hitze der Explosion einer zehn Kilotonnen starken Atombombe geschmolzen war.

Trotz zahlreicher Reinigungsversuche sind einige Teile in der Gegend Maralinga noch immer so stark radioaktiv, dass dort keine Besucher erlaubt sind. Die Atomtests der 1950er und 60er Jahre haben der abgelegenen Region übel mitgespielt. Die Ureinwohner, die einst auf diesem Land lebten, sowie tausende Militärangestellte wurden mehr oder weniger als Versuchskaninchen missbraucht.

 
Zwischen 1952 und 1957 zündeten die Briten zwölf Atombomben auf australischem Boden und führten bis 1963 Hunderte kleinere, höchst radioaktive Tests durch. Sieben der Atombomben wurden an einem speziell dafür konstruierten Außenposten in der Wüste gezündet. Die Ureinwohner kamen in eine Sperrzone, die so groß ist wie Deutschland, die Niederlande, Belgien und Frankreich zusammen.
 
Nach verschiedenen Reinigungsversuchen wurde das Land 2009 an seine ursprünglichen Besitzer, die Aborigine-Gemeinde von Maralinga Tjarutja, zurückgegeben. Aber die Strahlenbelastung machte eine Siedlung dort unmöglich. Zwar kann man das Atomwaffentestgelände besuchen, aber nur für ein paar Stunden. Schilder warnen die Besucher, nicht zu lange zu verweilen. Große Erdaufschüttungen bedecken radioaktive Erde und verseuchte Testausrüstung wie Panzer, Flugzeuge, Uniformen und Jeeps.
 
Neuerdings laden die ursprünglichen Besitzer des Geländes aber Touristen zu einem Besuch ein, um zu zeigen, was einst in dieser verbotenen Gegend in der nordwestlichen Ecke des Bundesstaats Südaustralien 1000 Kilometer von Adelaide entfernt geschah.
 
Touristen brauchen eine spezielle Erlaubnis und dürfen sich nur in Begleitung des Verwalters Robin Matthews auf dem Gelände bewegen. Seit eine Reisegesellschaft im April anfing, Touren auf dem ehemaligen Atomwaffentestgelände zu organisieren, haben sich bereits mehr als 250 Touristen angemeldet. Sie übernachten in Hütten oder Wohnwagen in dem alten Dorf von Maralinga, das damals vom Militär und von Forschern genutzt wurde. Es ist 37 Kilometer von dem Testgelände entfernt und selbst nicht verseucht.
 
Mit einem Bus bringt Matthews die Touristen zu den verschiedenen Stellen, an denen die Bomben explodierten. Jeder Detonationsort ist durch eine Betonsäule gekennzeichnet, geschmolzener Sand glitzert in der Sonne. »Die meisten Australier sind schockiert, wenn sie hören, was in Maralinga passiert ist«, sagt Chris Burchett, der den Besitzern von Tjarutja geholfen hat, die Touren zu organisieren.
 
»Die ursprünglichen Besitzer von Tjarutja sehen den Tourismus als Plattform, um ihre Geschichte der Vertreibung zu erzählen«, erzählt Burchett. »Sie besuchen das Land nur ungern selbst, weil es so beschädigt ist. Aber sie hoffen, durch den Tourismus genug Geld zu verdienen, um in ihren traditionellen Gebieten außerhalb der Explosionsorte überleben zu können.«
 
Viele der Menschen, die während der Tests der Strahlenbelastung ausgesetzt waren, starben an Krebs. Besucher heute müssen sich Matthews zufolge aber keine Sorgen um ihre Gesundheit machen: Er und seine Frau, eine Ureinwohnerin, müssten jedes Jahr auf Strahlenbelastung getestet werden, erklärt er. »Bis jetzt haben sie nichts gefunden, und ich arbeite hier schon seit 1972.« Außerdem prüfen Wissenschaftler einmal jährlich, ob belastetes Material aus den großen Erdhügeln sickert.
 
Matthews hofft, dass der Tourismus den ursprünglichen Besitzern des Landes helfen wird. Doch für sie selbst ist Maralinga ein Ort des Bösen und des Todes. »Dieses Land ist tot. Es ist jetzt 60 Jahre her, aber noch immer wächst in einem Umkreis vieler Kilometer um die alten Explosionsorte nichts«, sagt der Verwalter. »In der Vergangenheit gingen die Ureinwohner über dieses Land zu ihren Tränken, um andere Familien zu besuchen und Geschichten zu erzählen. Das Land war Teil ihrer Seele. Das alles endete mit den Explosionen der Atombomben.«

(19.05.2015, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.