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Balearen Bohrtürme vor den Badeküstenvon Mallorca und Ibiza

Auch vor der Küste Mallorcas und Ibizas soll nun nach Öl und Gas gesucht werden. Doch es regt sich Widerstand.

»Das Erdöl der Balearen ist der Tourismus«, sagt José Ramón Bauzà, der Ministerpräsident der Regionalregierung. »Wir brauchen hier keine Bohrungen«.
Der Parteifreund des spanischen Regierungschef Mariano Rajoy geht damit nicht nur auf Konfrontationskurs zur Zentralregierung in Madrid, Bauzà will auch in Brüssel bei der EU-Kommission um Unterstützung für sein Anliegen werben. Spaniens Industrieministerium hat allerdings bereits Lizenzen für Probebohrungen an den schottischen Mineralölkonzern Cairn Energy vergeben, die bereits 2015 in den Gewässern der Balearen und im Golf von Valencia beginnen könnten.
Allerdings fehlt noch die Genehmigung durch das Umweltministerium, das die Bedenken gegen die seismologische Suche rund 40 Kilometer vor den Küsten überprüft. Dabei werden Schallwellen ins Meer gesendet, die der Unterwasserwelt schwere Schäden zufügen und beispielsweise für Delfine oder Wale lebensgefährlich sind.
Spätestens im nächsten Jahr will auch der spanische Mineralölkonzern Repsol Erdöl-Probebohrungen 60 Kilometer vor den Küsten von Lanzarote und Fuerteventura starten. Naturschützer warnen dort schon länger vor der Gefahr einer Umweltkatastrophe wie 2010 im Golf von Mexico. Und die Tourismusbranche fürchtet um ihren Ruf als eine der beliebtesten Ferienregionen Europas, wenn Bohrtürme in Küstennähe stehen. Die Regionalregierung der Kanaren hat bereits angekündigt, vor Gericht zu ziehen.

(14.02.14, tdt)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)