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Passagiere sollten sich an ein paar Benimmregeln halten.

Passagiere sollten sich an ein paar Benimmregeln halten.

Foto: Andrea Warnecke

Benimmregeln an Bord Korrektes Verhalten im Flugzeug

Wem gehört die mittlere Armlehne? Was machen, wenn der Sitznachbar schnarcht? Im Flugzeug müssen Menschen viele Stunden miteinander auskommen. Benimmregeln sind deshalb wichtig. 

Wer ständig fliegt, kennt das Problem: Die Sitze sind oft schmal und der Sitznachbar ist unbekannt. Fluggäste sollten deswegen einige Benimmregeln einhalten, sagt Rainer Wälde, Vorsitzender des deutschen Knigge-Rates. »Wenn Sie einsteigen, suchen Sie gleich den Blickkontakt mit ihrem Nachbarn und sagen Sie freundlich "Hallo"«, empfiehlt Wälde. Wer einen Platz am Fenster gebucht hat, sollte nicht über den Nachbarn klettern. »Wenn Sie am Fenster sitzen und zu ihrem Platz möchten, bitten Sie den Sitznachbarn höflich, aufzustehen und in den Gang zu treten.«

Schläft der Sitznachbar am Gang allerdings während des Fluges, sei es besser, über ihn drüberzusteigen. »Gerade bei Langstrecken- oder Nachtflügen ist es unhöflich, den anderen zu wecken.« Was aber tun, wenn der Sitznachbar extrem laut schnarcht? »Sie können den anderen vorsichtig am Arm berühren, aber Sie sollten ihn nicht unbedingt wecken.«

Bei Nachtflügen sollten sich die Gäste aus Rücksicht auf andere Passagiere nicht unterhalten. »Tagsüber sind Unterhaltungen in einer gedämpften Lautstärke erlaubt«, sagt Wälde. Auch dann sollte das Gespräch aber nicht länger als eine Viertelstunde dauern. Beim Small-Talk mit dem unbekannten Sitznachbarn sind Themen wie Politik, Religion oder Familie tabu. Höflicher sei es laut Wälder beispielsweise über das Reiseziel zu sprechen und Tipps auszutauschen.

Kooperativ müssen Sitznachbarn sein, wenn es um die Armlehne in der Mitte geht: »Wem die mittlere Armlehne gehört, ist Verhandlungssache«, erklärt Wälde. Wenn der Nachbar die Armlehne während des ganzes Flugs blockiert, sei ein freundlicher Hinweis angebracht. »Bleiben Sie freundlich und weisen Sie den Nachbarn ohne Anklage darauf hin, dass Sie die Armlehne auch gerne nutzen würden.«

Gerade beim Essen wird es im Flugzeug oft so eng, dass die Gäste kaum Platz haben. »Teilen Sie ihr Essen gleich am Anfang in mundgerechte Stücke, damit Sie dann alles mit der Gabel essen können«, rät Wälder. Bevor Passagiere die Lehne nach dem Essen wieder zurückschrauben, sollten sie darauf achten, dass der Gast hinter ihnen bereits aufgegessen hat.

Generell rät Wälder, auch dann ruhig und freundlich zu bleiben, wenn der Sitznachbar bei Anmerkungen oder Bitten pampig reagiert. Lässt sich keine Lösung finden, müsse das Bord-Personal behilflich sein.

(26.04.2013, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.