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Billigflieger Ab Juli mehr Direktflüge nach Småland

Vier direkte Flugverbindungen pro Woche sind in diesem Sommer gute Voraussetzungen für spontane Kurztrips nach Småland.

Vier direkte Flugverbindungen pro Woche sind in diesem Sommer gute Voraussetzungen für spontane Kurztrips nach Småland. Jeden Montag, Dienstag und Freitag fliegt Ryanair im Juli und August 2012 von Nordrhein-Westfalen ins Naturparadies Småland und erhöht damit die wöchentliche Flugfrequenz zwischen Weeze und Växjö von zwei auf drei. Am Smaland Airport (VXO) bei Växjö kann man praktisch direkt ins Kanu steigen oder eine Wandertour beginnen. Der Flughafen liegt mitten im südsmåländischen Wald- und Seengebiet vor den Toren der Uni-Stadt Växjö (84.000 Einwohner, 15.500 Studenten). Mit dem Mietwagen sind Attraktionen in ganz Småland - z.B. Astrid Lindgrens Welt, der Nationalpark Store Mosse oder das Ikeamuseum - in ein bis zwei Stunden zu erreichen.

Pünktlich zum Mittsommerfest starten am 16. Juni die Sommer-Charterflüge von Hamburg nach Småland. Jeden Samstag bis zum 18. August 2012 geht es mit Lufthansa-Fluggerät direkt von Hamburg nach Jönköping (JKG) am Südzipfel des Sees Vättern. Fly+Drive-Angebote mit dem Charterflug sind bei Veranstaltern (z.B. Troll-Tours) ab 383 Euro pro Woche buchbar. Zubringerflüge gibt es ab Düsseldorf, Frankfurt, München, Wien und Zürich.

Infos über Unterkünfte, Sehenwertes und Aktivitäten: http://www.visitsmaland.se/web/deu.aspx

(07.06.12, dpa)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)