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Touristen sind beunruhigt nach dem jüngsten Anschlag in Thailand

Touristen sind beunruhigt nach dem jüngsten Anschlag in Thailand

Foto: Rungroj Yongrit

Bomben in Thailand Was Reisende jetzt wissen sollten

Beliebte Touristenorte in Thailand sind von einer Bombenserie erschüttert geworden. Noch ist vielerorts zwar nicht Hauptsaison. Aber die Anschläge verunsichern viele, die eine Reise nach Thailand geplant haben. Das müssen sie jetzt wissen.

Sprengsätze sind in thailändischen Touristenhochburgen explodiert. Betroffen sind unter anderem der Badeort Hua Hin und die beliebte Ferieninsel Phuket. Das verunsichert viele, die eine Reise dorthin gebucht haben.

Das Auswärtige Amt hat bislang aber keine Reisewarnung für das Land herausgegeben. Das bedeutet: Pauschalurlauber, die ihre geplante Reise stornieren oder umbuchen möchten, sind auf die Kulanz des Veranstalters angewiesen, erklärt der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover. Angst und Sorge allein sind kein Grund für eine kostenlose Kündigung.

 
Er rät Pauschaltouristen, auf Veranstalter zuzugehen und diese um eine Einschätzung zu bitten, ob die Reise sicher durchzuführen sei. Fragen an den Veranstalter sollten unter anderem sein: Werden weitere Bombenanschläge erwartet? Gibt es Ausgangssperren am Urlaubsort? Patrouilliert die Polizei in den Touristengebieten? «Wenn sich alle Informationen dahingehend verdichten, dass eine Reise nicht mehr sicher durchzuführen ist, sollte man kündigen.» Wichtig sei auch, wie das Auswärtige Amt sich in nächster Zeit zu Reisen nach Thailand äußert.
 
Es rät wie schon vor den Anschlägen lediglich weiterhin dringend davon ab, in manche Landesteile an der Grenze zu Malaysia und zu Kambodscha zu reisen. Allerdings empfiehlt das Amt seit dem Morgen nach den Anschlägen Reisenden, vor Ort nun äußerste Vorsicht walten zu lassen. Weitere Anschläge könnten nicht ausgeschlossen werden, heißt es im Sicherheitshinweis der Behörde. Urlauber sollten öffentliche Plätze und Ansammlungen meiden, die Medien aufmerksam verfolgen und den Anordnungen der örtlichen Sicherheitskräfte und Behörden unbedingt Folge leisten.
 
In Thailand beginnt die Hauptreisezeit vornehmlich im Herbst. Wer plant, dann in das Land zu fahren, sollte ebenfalls die Informationen in den nächsten Wochen und Monaten verfolgen, erklärt Degott. «Und man sollte im Kontakt mit dem Veranstalter bleiben, denn er ist verpflichtet, die Lage in dem Land im Blick zu behalten.»
 
Thailand ist Reiseziel vieler Individualtouristen, die nur Flüge buchen und keinen Reiseveranstalter haben. Ihnen hilft auch keine Reiseversicherung, wollen sie von ihrem Flug zurücktreten. Denn alle Versicherer schließen so einen Fall in den Klauseln aus, erklärt Degott. Für Reiserücktritt oder Reiseabbruch zählten nur persönliche Ereignisse wie eine schwere Erkrankung.

 
Touristenmagnet Thailand
 
Lange Strände, freundliche Menschen, gute Küche und historische Tempelanlagen - Thailand zieht alljährlich Millionen Besucher aus aller Welt an. Der Tourismus macht fast 10 Prozent des Bruttosozialprodukts aus und ist damit eine der wichtigsten Devisenquellen. Ein noch größerer Wirtschaftsfaktor ist die Landwirtschaft, Thailand mit seinen rund 68 Millionen Einwohnern ist einer der weltgrößten Reisproduzenten. Im vorigen Jahr war Deutschland wichtigster Handelspartner in der Europäischen Union.
 
Trotz enormen wirtschaftlichen Aufschwungs leben große Teile der Landbevölkerung aber weiterhin in Armut. Politische Unruhen und Anschläge machen der Entwicklung zu schaffen. Nach Schätzungen haben sich in dem Land mindestens 30 000 Deutsche sowie mehrere Tausend Schweizer und Österreicher niedergelassen. Staatsoberhaupt ist seit 1946 König Bhumibol Adulyadej (88).

(12.08.2016, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.