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Bonusprogramme Was bieten Airlines ihren Vielfliegern?

Wie die Lufthansa bieten die meisten Airlines Bonusprogramme an - doch die Bedingungen variieren.

Vor dem Kölner Landgericht hat am Freitag (27. Januar) der Prozess zwischen einem Vielflieger und der Lufthansa begonnen. Der Mann verklagt die Fluggesellschaft, weil sie seiner Meinung nach rechtswidrig sein Konto beim Bonusprogramm »Miles and More« um rund 30 Prozent entwertet hat. Lufthansa hatte zum Jahresbeginn 2011 die Geschäftsbedingungen geändert und damit die Prämien für gesammelte Meilen gesenkt.
Freiflüge, Sachprämien und Sonderbehandlung - die meisten Airlines bieten Vielfliegern Bonusprogramme. Doch die Bedingungen variieren von Fluggesellschaft zu Fluggesellschaft. Ein Überblick über die wichtigsten Airlines in Deutschland:
Lufthansa: Das Miles & More-Programm der Lufthansa unterscheidet zwischen Status- und Prämienmeilen. Statusmeilen können nur für gekaufte und abgeflogene Flugtickets erworben werden. Prämienmeilen dagegen auch bei Partnern wie Hotels oder Mietwagenfirmen. Eingelöst werden können die Prämienmeilen entweder für Upgrades, Prämienflüge oder Sachprämien. Mit den gesammelten Statusmeilen erhalten Kunden bestimmte Vorzüge wie den Zugang zu Lounges. Auch innerhalb der Star-Alliance lassen sich die Meilen sammeln und einlösen. Lufthansa-Prämienmeilen verfallen im Normalfall nach drei Jahren, der Status muss Jahr für Jahr aufs Neue erworben werden.
Germanwings: Die Lufthansa-Tochter Germanwings ist an das Miles&More-Programm der Mutter angeschlossen. Daneben gibt es ein eigenes Vielflieger-Programm, den Boomerang-Club. Für jeden Euro Umsatz werden 10 Meilen gutgeschrieben, ab 100 000 Meilen gibt es einen Freiflug. Daneben genießen die Club-Mitglieder Vorteile wie eine schnellere Abfertigung.
Air Berlin: Air Berlin hat ein ähnliches System wie Lufthansa. Auch hier sammeln Vielflieger mit der Topbonus-Karte Status- und Prämienmeilen. Neben Air Berlin selbst, Niki und Etihad sind an das System die Oneworld-Partner angeschlossen. Ab 3000 Prämienmeilen gibt es bei Air Berlin einen One-Way-Flug gratis. Die Prämienmeilen verfallen außer bei Goldstatus-Kunden nach drei Jahren. Statusmeilen gelten jeweils zwölf Monate.
Easyjet: Der Billigflieger Easyjet hat kein Bonusprogramm.
Ryanair: Der irische Billigflieger Ryanair bietet kein Vielfliegerprogramm.
Condor: Auch bei Condor lassen sich Meilen für das Miles & More-Programm sammeln. Lediglich auf Flügen innerhalb von Deutschland ist das nicht möglich. Ebenso können mit den Meilen Flüge gebucht oder Upgrades vorgenommen werden.

(30.01.12, dpa/tmn)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)