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Eben war sie noch da, die Brieftasche mit dem Pass. Botschaften und Konsulate stellen Ersatzpapiere aus

Eben war sie noch da, die Brieftasche mit dem Pass. Botschaften und Konsulate stellen Ersatzpapiere aus

Foto: Matthias Balk

Brieftasche gestohlen So kommt man zu neuen Papieren

Wer im Ausland Opfer eines Trickdiebs wird oder seine Papiere verliert, der muss nicht in Panik verfallen. In den meisten Urlaubsländern kommt man wieder an einen Ausweis.

In vielen Ländern reicht zum Heimfahren mit dem Auto die Verlustbescheinigung der Polizei. Erste Anlaufstelle ist die Polizei. Denn ohne eine schriftliche Bestätigung der Diebstahloder Verlustmeldung geht nichts. Erst danach kann man sich auf den Weg zur nächstgelegenen deutschen Botschaft oder einem Konsulat machen. Wo es sich befindet, weiß die Reiseleitung, oder man sucht die Adresse im Internet unter www.auswaertiges-amt.de. Aber Achtung: Bevor man losfährt, sollte man dort anrufen! Denn nicht jedes Konsulat darf Ausweispapiere ausstellen. So dürfen die 356 Honorarkonsuln von Deutschland nur in Ausnahmefällen einen »Reiseausweis als Passersatz zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland« ausstellen. Es muss eine berufskonsularische Vertretung sein, also eine Botschaft, ein Generalkonsulat oder Konsulat. Wenn man Pech hat, dann muss man ziemlich weit fahren, denn in Fernreisezielen gibt es oft nur eine autorisierte Stelle, z. B. in Thailand nur in Bangkok.

 
Mitzubringen sind zwei Passbilder und die Verlustanzeige bei der Polizei. Bevor der Botschaftsangestellte einen Ersatzausweis ausstellt, muss er mit der heimischen Passbehörde Kontakt aufnehmen. Schneller geht das Ganze, wenn man Kopien der verlorengegangenen Ausweise vorlegen kann. Es empfiehlt sich daher, vor der Reise die wichtigsten Unterlagen, Ausweispapiere, Reisedokumente und Flugticket zu kopieren und am Urlaubsort getrennt von den Originalen aufzubewahren. Eine andere Methode ist, Scans und Dateien auf einen per Internet zugänglichen Speicherplatz wie Google Drive, Dropbox oder dem des heimischen Internetanbieters zu hinterlegen. Dort kann man sie dann weltweit abrufen. 
 
Befand sich im verloren gegangenen Pass ein Einreisestempel oder ein Visum, kann es sein, dass man sich ein Ausreisevisum besorgen muss. Und noch komplizierter wird es, wenn man sich auf einer Rundreise befindet und noch weitere Länder besuchen will. Dann reicht der »Reiseausweis als Passersatz zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland« natürlich nicht aus. Die Botschaft oder das Konsulat kann dann aber einen vorläufigen »grünen« Pass ausstellen. Das geht aber nur in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Passamt des Betroffenen. Und das kann dauern.
 
Beim Führerschein können die Auslandsvertretungen nicht weiterhelfen. Das können nur die Heimatbehörden. Aber: Mit der Verlustbescheinigung der Polizei kann man meist trotzdem weiterfahren. Auch hier ist eine Kopie bzw. ein Ausdruck vom Scan der Fahrerlaubnis nützlich. Er sorgt für zusätzlich Legitimation. Einen Mietwagen kann man aber auch mit der Kopie nicht leihen. Dann heißt es auf öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen oder einen Wagen mit Chauffeur zu mieten.


(27.08.2014, rp)
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.