fbpx

British Airways Weltweites Sommerspecial noch bis 11.09.2012 buchen

British Airways hat ein weltweites Sommerspecial für die Economy-, Premium Economy- und die Business Class herausgebracht. Die Flüge können noch bis zum 11. September gebucht werden.

In der World Traveller Class (Economy Class) werden Abuja ab € 685, Accra ab € 685, Antigua ab € 695, Abu Dhabi ab € 525, Bermuda ab € 655, Bridgetown ab € 695, Peking ab € 655, Bangalore ab € 645, Bombay ab € 605, Buenos Aires ab € 735, Kapstadt ab € 695, Hong Kong ab € 645, Neu Delhi ab € 665, Dubai ab € 525, Entebbe ab € 595, Johannesburg ab € 685, Madras ab € 645, Nairobi ab € 555, Rio de Janeiro ab € 655, Sao Paulo ab € 715, Shanghai ab € 665 und Tokio ab € 675 angeboten. In der World Traveller Plus Class (Premium Economy Class) werden Abuja ab € 1295, Accra ab € 1315, Antigua ab € 1245, Abu Dhabi ab € 1135, Bermuda ab € 1215, Bridgetown ab € 1245, Peking ab € 1315, Bangalore ab € 1315, Bombay ab € 1245, Buenos Aires ab € 1415, Kapstadt ab € 1385, Hong Kong ab € 1295, Neu Delhi ab € 1290, Dubai ab € 1135, Entebbe ab € 1275, Johannesburg ab € 1385, Madras ab € 1315, Nairobi ab € 1255, Rio de Janeiro ab € 1315, Sao Paulo ab € 1315, Shanghai ab € 1315 und Tokio ab € 1385 und in der Club World Class (Business Class) werden Abuja ab € 2355, Accra ab € 2355, Antigua ab € 2395, Abu Dhabi ab € 1895, Bermuda ab € 2375, Bridgetown ab € 2395, Peking ab € 2355, Bangalore ab € 2295, Bombay ab € 2195, Buenos Aires ab € 2665, Kapstadt ab € 2395, Hong Kong ab € 2395, Neu Delhi ab € 2235, Dubai ab € 1895, Entebbe ab € 2315, Johannesburg ab € 2395, Madras ab € 2295, Nairobi ab € 2235, Rio de Janeiro ab € 2435, Sao Paulo ab € 2435, Shanghai ab € 2355 und Tokio ab € 2385 angeboten.
Reisezeitraum im World Traveller: 21.08.2012 - 30.04.2013, World Traveller Plus: 28.08.2012 - 30.04.2013 und Club World: 28.08.2012 - 30.04.2013.
7 Tage Vorausbuchungsfrist für World Traveller Plus und Club World sind einzuhalten. Mindestaufenthalt: Samstagnacht. Die Preise gelten für den Hin-und Rückflug von Hamburg, inklusive Steuern und Entgelte. Bei Abflug von anderen deutschen Flughäfen können die Preise leicht variieren.

(07.09.12, rp)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)