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Cathay Pacific Business nach Hong Kong, China und Australien

Pünktlich zum Start des neuen Jahres bietet Cathay Pacific attraktive Flugpreise nach Hong Kong, China,Philippinen, Taiwan, Thailand, Singapur, Malaysia und Vietnam sowie Japan, Korea und Australien in der Business Class an. Asienliebhaber reisen wahlweise ab Frankfurt oder Düsseldorf zum Beispiel bereits ab 2.125 Euro nach China.

Das Angebot ist ab sofort bis einschließlich 14. Februar 2016 buchbar und gilt für Abflüge zwischen 01. Februar und 30. Juni 2016. Der Bahnzubringer in der 1. Klasse ist inklusive.

Hong Kong  ab € 2.695
China (Peking, Guangzhou, Nanjing, Chengdu, Xiamen) ab € 2.125
Philippinen (Manila, Cebu) ab € 2.425
Taiwan (Taipeh, Kaohsiung) ab € 2.625
Thailand (Bangkok) ab € 2.665
Singapur ab € 2.665
Malaysia (Kuala Lumpur) ab € 2.655
Vietnam (Ho Chi Minh Stadt, Hanoi) ab € 2.665
Japan (Tokio, Osaka) ab € 2.285
Korea (Seoul) ab € 2.285
Australien (Sydney, Melbourne, Cairns) ab € 3.495
 
Cathay Pacific fliegt nonstop ab Frankfurt und Düsseldorf nach Hong Kong. In der Business Class von Cathay Pacific erfahren Passagiere was gutes Reisen bedeutet – „Life Well Travelled“. Nach der Begrüßung mit einem Willkommensgetränk, nehmen Gäste Platz in ihrem persönlichen Business Class Bett, das mit 208 Zentimetern Länge zu einem der längsten Business Class Betten zählt. Die Sitzanordnung bietet einen uneingeschränkten Zugang zum Gang und ein Höchstmaß an Privatsphäre. Frisch zubereitete Speisen, eine breite Weinauswahl sowie das umfangreiche Entertainment-Programm runden das Reiseerlebnis ab.
 
Am Flughafen in Hong Kong bietet Cathay Pacific fünf exklusive, vielfach prämierte Lounges für Business Class Reisende – „The Wing“, „The Pier“, „The Bridge“, „The Cabin“ und „The Arrival“. Gäste entspannen vor ihrem Flug, arbeiten an einem der zahlreichen Arbeitsplätze oder Ruhezonen, nehmen ein Bad oder duschen vor ihrem Weiterflug und lassen sich von Cathay Pacific mit kulinarischenKöstlichkeiten aus aller Welt verwöhnen. 
 
Die Flüge sind buchbar unter www.cathaypacific.com, im Reisebüro oder über die Cathay Pacific Reservierungsnummer (069) 71008-777.
 
Alle Preise für Flüge ab/an Frankfurt oder Düsseldorf inklusive Steuern, Gebühren undTreibstoffzuschlägen. Auf cathaypacific.com können Reisende ab sofort bei Eingabe „Deutscher Bahnhof“ oder QYG ihre Reise jetzt direkt inklusive einem Bahnticket bis zum gewünschten Reiseziel buchen.
 
Cathay Pacific Airways Limited ist eine in Hong Kong beheimatete Fluggesellschaft, die zusammen mit ihrer Tochtergesellschaft Dragonair Linienverkehrsdienste für Passagiere und Luftfracht zu 203 Destinationen* weltweit anbietet. Die Airline fliegt 51 Länder an. Cathay Pacific besitzt eine der jüngsten und modernsten Flotten in der Luft und zählt laut dem Unternehmen JACDEC zur sichersten Airline der Welt. Die Fluglinie ist Mitglied der oneworld Alliance. 
 
* inkl. Codeshare-Services

(06.01.16, dpa/tmn)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)