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Cathay Pacific Online-Services stehen zeitweise am Wochenende nicht zur Verfügung

Während eines Upgrade des Reservierungs- und Ticketingsystems von Cathay Pacific am kommenden Wochenende, werden einige Online-Services zeitweise nicht zur Verfügung stehen.

Der Flugplan von Cathay Pacific bleibt davon unberührt. Die Airline bietet nachstehende Tipps, damit in den nächsten Tagen jegliche Unannehmlichkeiten minimiert werden:

AUSDRUCK DES E-TICKETS NÖTIG: Passagiere, die am 11. und 12. Februar 2012 weltweit reisen, sollten ihr elektronisches Ticket bei Anreise zum Flughafen in gedruckter Form mit sich führen.
ONLINE-TICKETKAUF: Der Online-Ticketkauf wird ab 11. Februar 2012 um 8 Uhr (deutsche Zeit) vorübergehend nicht verfügbar sein. Passagiere, die Online-Tickets für Flugreisen am 11., 12. und 13. Februar 2012 kaufen möchten, sollten dies am oder vor dem 10. Februar veranlassen.
ONLINE CHECK-IN UND BORDKARTEN: Der Online Check-In und der Bordkarten-Ausdruck werden ab 11. Februar 2012 um 8 Uhr (deutsche Zeit) vorübergehend eingestellt. Reisende, die diese Services für Flüge am 11. und 12. Februar 2012 nutzen möchten, sollten dies am oder vor dem 10. Februar veranlassen. Der Online Check-In ist ab 48 Stunden vor Abflug verfügbar.
ONLINE-SITZPLATZRESERVIERUNG: Die Möglichkeit zur Online-Sitzplatzreservierung wird ab 11. Februar 2012 um 8 Uhr (deutsche Zeit) nicht verfügbar sein. Passagiere sollten Online-Sitzplatzreservierungen für Flüge am 11., 12. und 13. Februar 2012 am oder vor dem 10. Februar veranlassen.
ANFRAGEN FÜR SONDERMENÜS: Anfragen für Sondermenüs müssen mindestens 24 Stunden im Voraus veranlasst werden. Sondermenüs für Flüge am 11., 12. und 13. Februar 2012 sollten am oder vor dem 10. Februar bestellt werden.
Die Webseite und die mobilen Services werden während des Sonntags, den 13. Februar 2012, wieder stufenweise eingeschaltet. Cathay Pacific geht davon aus, dass die Mehrheit der genannten Services am selben Tag um 13 Uhr (deutsche Zeit) wieder funktionieren wird.
Während des Systemupgrades am Wochenende können Passagiere auf der Cathay Pacific Facebook Seite (www.facebook.com/cathaypacificdeutschland) und auf Twitter (www.twitter.com/cathaypacific) aktuelle Informationen finden. Für nicht dringliche, generelle Anfragen am Samstag und Sonntag können Reisende eine Email an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! schicken.

(10.02.12, Cathay Pacific)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)