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Cathay Pacific Premium Economy Class im neuen Boeing 777-300ER

Cathay Pacific bietet jetzt eine neue Premium Economy Class in der neuen Boeing 777-300ER nach Asien, Australien und Neuseeland.

Neben 96,5 cm Beinfreiheit wird eine Asia Miles Meilengutschrift von 110 %, ein Online-Check-In ab 48 Stunden vor Abflug, ein kostenloses Rail & Fly Ticket, 25 kg Freigepäck und zusätzlich 15 kg kostenloses Golfgepäck (bis spätestens 5 Tage vor Abflug telefonisch unter 069-71008777, per Fax unter 069 71008287 oder per E-Mail - Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! - buchbar) geboten. Reisezeitraum ist ab sofort bis 31.08.2014 (Auckland: 12.10.2013 - 30.04.2014). Mindestaufenthalt sind 3 Tage, maximal 3 Monate. Stopover sind in Hong Kong auf dem Hin- und Rückflug ohne Aufpreis möglich, in Amsterdam, Paris, London, Mailand ist kein Stopover gestattet. Ziele ab Frankfurt sind z. B. Hong Kong ab € 1.519, Shanghai, Peking oder Nanjing ab € 1.575, Ho Chi Minh City/Saigon ab € 1.669, Hanoi oder Da Nang ab € 1.665, Siem Reap ab € 1.675, Yangon ab € 1.699, Phnom Penh ab € 1.715, Bangkok, Phuket oder Chiang Mai ab € 1.729, Singapur ab € 1.735, Manila ab € 1.779, Kuala Lumpur ab € 1.875, Clark/Luzon Island oder Cebu ab € 1.879, Denpasar (Bali) oder Jakarta ab € 1.905, Guangzhou, Xiamen, Wenzhou, Zhengzhou oder Chengdu ab € 1.949, Melbourne oder Perth ab € 2.105, Adelaide ab € 2.109, Cairns oder Sydney ab € 2.115, Brisbane ab € 2.119 und Auckland ab € 2.125.

(29.09.13, rp)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)