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CO2-Emissionen Tuifly und Monarch haben beste CO2-Bilanz

Der CO2-Ausstoß von Flugzeugen belastet die Umwelt. Je nach Auslastung und Strecken der Flugzeuge fallen die Bilanzen der Airlines aber sehr unterschiedlich aus. Beim Klimaranking zur CO2-Bilanz erreichte auch eine deutsche Gesellschaft Bestwerte.

Wie DPA und atmosfair.de berichten, haben Tuifly und Monarch weltweit die beste Bilanz bei den CO2-Emissionen pro Passagier und Kilometer. Das geht aus dem zweiten Klimaranking der Organisation Atmosfair hervor, das auf der Internationalen Luftfahrtausstellung (ILA) in Berlin vorgestellt wurde. Ausgewertet wurden Angaben von Datendiensten der Luftfahrtbranche. Im Schnitt haben die 150 untersuchten Airlines im vergangenen Jahr ihre CO2-Emissionen pro Passagier und Kilometer um 3 Prozent gesenkt. Da der Luftverkehr jedoch um knapp 10 Prozent zugenommen hat, sind die Emissionen insgesamt deutlich gestiegen.
Die Senkung der CO2-Emissionen pro Passagier und Kilometer geht laut Atmosfair vor allem auf den Einsatz neuerer Flugzeuge zurück. Weitere Gründe seien eine engere Bestuhlung sowie die Nachrüstung mit aerodynamischen Flügelspitzen, sogenannten Winglets.
Tuifly und Monarch kommen jeweils auf 81 bzw. 81,1 Punkte in der Skala. Die Höchstpunktzahl ist 100. Condor (78,1) als Vorjahreszweiter hat seine Effizienz zwar ebenfalls weiter steigern können. Da andere Airlines allerdings noch besser wurden, fällt der Ferienflieger auf Platz sechs zurück.
Die effizientesten Linienfluggesellschaften kommen aus Asien. EVA Airways (78,5) aus Taiwan, Cebu Pacific Air (77,7) und Jet Airways (75,5) aus Indien liegen in dieser Wertung an der Spitze. Als bester europäischer Linienflieger folgt Air Berlin (74,3).
Die Unterschiede auf den einzelnen Distanzen sind teilweise sehr groß. So erreicht zum Beispiel Lufthansa (63,7) auf der Langstrecke Platz 16, auf der Mittelstrecke nur Platz 67.

(11.09.12, dpa/tmn)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)