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Codeshare-Abkommen Qatar Airways kooperiert mit Bangkok Airways

Qatar Airways hat ein Codeshare-Abkommen mit Bangkok Airways geschlossen, das der Airline mit Sitz in Doha verstärkten Zugang zu Zielen in Thailand, Kambodscha und Myanmar ermöglicht. Verbindungen mit Bangkok Airways ab Bangkok zu vielen Destinationen tragen ab sofort den Qatar Airways-Code QR. Passagieren der Airline ermöglicht die Kooperation ein bequemeres Reiseerlebnis und verbesserten Zugang zu Zielen jenseits der thailändischen Hauptstadt.

Ab Bangkok Suvarnabhumi International Airport werden Ko Samui, Phuket, Chiang Mai, Trat, Sukhothai, Lampang und Krabi angeflogen. Auch die von Bangkok Airways ausgeführten Flüge nach Phnom Penh in Kambodscha und Rangun in Myanmar sind Teil des Codeshare-Abkommens.

Qatar Airways CEO Akbar Al Baker zu den neuen Codeshare-Flügen: »Unser Drehkreuz in Doha fungiert als eine Verbindung zwischen Ost und West. Dank der Kooperation mit Bangkok Airways können wir unseren Fluggästen nahtlose Verbindungen zu vielen beliebten Zielen in Thailand, Kambodscha und Myanmar anbieten, wo die Airline über ein dichtes Streckennetz verfügt.«

Zurzeit bietet Qatar Airways vier tägliche Nonstop-Flüge zwischen Doha und Bangkok an. Die thailändische Stadt Phuket wird einmal täglich nonstop ab Doha angeflogen. Ebenfalls täglich bedient Qatar Airways die kambodschanische Hauptstadt Phnom Penh sowie Rangun, die Hauptstadt Myanmars.

Bangkok Airways Senior Vice President Network Management Peter Wiesner: »Die thailändischen Destinationen Ko Samui, Phuket und Chiang Mai sind sehr beliebte Tourismusziele. Das Codeshare-Abkommen wird die Reisemöglichkeiten der Qatar Airways-Passagiere deutlich erhöhen und auch unser flächendeckendes Netzwerk weiter stärken. Nicht zuletzt wird auch der Tourismus in Thailand und Asien von unserer Partnerschaft profitieren.«

(17.05.13, rp)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)