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Abheben im gleichen Flieger, doch mit unterschiedlichen Flugnummern: Codesharing macht es möglich

Abheben im gleichen Flieger, doch mit unterschiedlichen Flugnummern: Codesharing macht es möglich

Foto: Kevin Kurek

Codesharing Das müssen Passagiere wissen

Codesharing gehört im Luftverkehr heute zum Standard. Dabei wird ein Flug von zwei verschiedenen Airlines mit unterschiedlichen Flugnummern angeboten. Passagiere haben dadurch in der Regel keine Nachteile. Doch wer haftet bei Verspätungen?

Codesharing heißt das Prinzip, das Kunden mehrerer Airlines in einem Flugzeug zusammenbringt und heute vor allem auf der Langstrecke der Normalfall ist. Die wichtigsten Fragen dazu:

 
Wie funktioniert Codesharing?
 
Zwei oder mehr Airlines teilen sich einen Flug: Der Operating Carrier führt ihn mit seiner Maschine und Crew tatsächlich aus, die Marketing Carrier verkaufen einen Teil der Plätze an Bord unter ihrem Namen.
 
Wir erkenne ich einen Codesharing-Flug?
 
Auf allen Tickets oder Buchungsbestätigungen muss angegeben sein, welche Airline den Flug tatsächlich ausführt. Bei internationalen Verbindungen heißt es dann: »Operated by...«. Das sei heute durch EU-Vorschriften geregelt, erklärt Sabine Rasch. »Früher war Codesharing oft nicht transparent«, sagt die Rostockerin, die das »Lehrbuch des Linienflugverkehrs« verfasst hat.

 
Welchen Service kann ich erwarten?
 
»Der Gast hat immer nur den Anspruch auf den Service der Fluggesellschaft, die den Flug durchführt«, erklärt Rasch. Im Idealfall sollte dieser nicht allzu stark vom Standard des Partners abweichen. »Aber es gibt hierzu keine eindeutigen, verpflichtenden Vorschriften«, sagt Rasch. »Und ich kann nicht sagen: Bei der Lufthansa hätte ich aber warmes Essen statt Sandwiches bekommen.«
 
Welche Vorteile bietet mir Codesharing?
 
Reisende haben durch Codesharing Zugang zu einem deutlich erweiterten Streckennetz. Die Flugverbindungen seien meist aufeinander abgestimmt, erklärt Rasch. Das heißt, dass Passagiere beim Umsteigen nicht allzu lange am Flughafen warten müssen. Außerdem wird das Gepäck bis zum Zielort durchgecheckt, muss also nicht beim Umsteigen erneut aufgegeben werden. Ein weiterer Vorteil ist, dass die Partner-Airlines gegenseitig ihre Vielfliegerprogramme anerkennen.
 
Welche Nachteile und Gefahren gibt es?
 
Passagiere müssen nicht befürchten, bei Codesharing-Flügen in schrottreifen Maschinen um ihr Leben zu fürchten. Laut dem LBA dürfen Fluggesellschaften aus EU-Ländern nur mir Airlines kooperieren, die die Sicherheitstests der Internationalen Flugtransport-Vereinigung (Iata) bestanden haben. Codesharing mit einer Airline, die auf der schwarzen Liste der EU steht, ist also unmöglich.
 
Gegenüber welcher Airline habe ich bei Verspätungen oder Ausfällen Ansprüche?
 
Landet das Flugzeug mehr als drei Stunden zu spät am Zielort, wird es für die ausführende Airline teuer. Wenn nicht höhere Gewalt wie ein Streik Grund für die Verspätung war, haben Reisende aus EU-Ländern in diesem Fall Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. »Laut der Fluggastrechte-Verordnung haftet grundsätzlich immer die Airline, die tatsächlich geflogen ist«, erklärt Ernst Führich, Professor für Reiserecht in Kempten. Das gilt aber nur, wenn der Gesamtflug innerhalb der EU gestartet ist.
 
Anders ist die rechtliche Lage, wenn man von einem Land außerhalb der EU nach Hause fliegt. Dann haben die Passagiere nur ein Recht auf Ausgleichszahlungen, wenn sie mit einer Airline mit Sitz in der EU und entsprechender Betriebsgenehmigung fliegen. Eindeutiger ist die Lage beim Stornieren oder Umbuchen. »Hier ist immer die Airline zuständig, bei der man gebucht hat«, erläutert Führich. »Denn mit ihr hat man den Luftbeförderungsvertrag geschlossen.«
 
(21.05.2015, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

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Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

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