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Deutsche Airports Mehr Verspätungen undFlugausfälle im letzten Jahr

Die fünf größten Airports in Deutschland wurden unter die Lupe genommen - Frankfurt, München, Düsseldorf, Hamburg und Berlin. Das Ergebnis: 2013 gab es deutlich mehr Flugausfälle und Verspätungen.

An den fünf größten deutschen Flughäfen hat es nach Auswertungen der Firma EU-Claim im vergangenen Jahr zwölf Prozent mehr Flugausfälle oder deutliche Verspätungen gegeben als 2012. Nach den Daten der Firma, die für Fluggäste Ausgleichszahlungen bei den Airlines einklagt, fielen 28.115 Flüge ganz aus beziehungsweise starteten oder landeten mehr als drei Stunden verspätet. Drei Stunden sind die Grenze für Entschädigungen.
Zuvor hatte die »Saarbrücker Zeitung« am Montag (18. August) über die Daten berichtet, die der Bundestagsfraktion der Grünen vorliegen. Danach waren 4,8 Millionen Passagiere betroffen. Plötzlicher Eisregen im Januar und Wintereinbrüche hätten Anfang 2013 für die insgesamt schlechten Zahlen gesorgt.
Ein Teil der Störungen war entsprechend auf höhere Gewalt zurückzuführen, für die Passagiere keine Ausgleichszahlung erhalten. Dazu zählen etwa Streiks oder massive Unwetter. Die Zahl der Vorfälle, für die Reisende Entschädigungen beanspruchen können, sank 2013 um rund zehn Prozent auf 11.874 Fälle, wie aus den Daten von EU-Claim hervorgeht. Die Angaben beziehen sich auf die Flughäfen Frankfurt, München, Düsseldorf, Hamburg und Berlin.

(25.08.14, dpa/tmn)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)