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Deutsche Bahn Auch an Haltepunkten über Verspätungeninformieren

Verspätungsanzeigen gibt es bei der Bahn bisher nicht überall. Das ist nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht rechtens. In Menden/Süd oder Bettmannsäge müsste sich nun bald etwas tun.

Die Bahn muss Reisende auch an kleinen Bahnhöfen und Haltepunkten über Verspätungen informieren. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Es wies damit auch in dritter Instanz eine Klage der DB Station & Service AG ab. (Az.: BVerwG 6 C 28.14)

Das Eisenbahnbundesamt hatte den Bahnhofsbetreiber im Bahnkonzern schon 2010 verpflichtet, alle Haltepunkte mit »Dynamischen Schriftanzeigern« (DSA) oder wenigstens Lautsprechern auszustatten. Dazu sei die Bahn durch die Europäische Fahrgastrechte-Verordnung verpflichtet. Das sah DB Station & Service anders, klagte - und verlor in allen drei Instanzen.

DB Station & Service betreibt bundesweit nach eigenen Angaben rund 5400 Bahnhöfe. Ende dieses Jahres seien nur noch 100 übrig, die ohne technische Infosysteme ausgerüstet seien. Das seien Haltepunkte mit häufig sehr wenigen Reisenden, wo es teilweise keinen Stromanschluss oder Mobilfunkempfang gebe. Einen Haltepunkt ohne Stromanschluss mit DSA auszustatten, koste rund 50.000 Euro. Das sei schlichtweg zu teuer. Es müsse eine Bagatellgrenze geben, argumentierte die Bahn.

»Es können nicht an einem Haltepunkt, wo am Tag drei Leute aussteigen und der nicht mal einen Stromanschluss hat, die gleichen Anforderungen gelten wie zum Beispiel am Hauptbahnhof Leipzig, der natürlich die technischen Voraussetzungen hat«, sagte Bahn-Anwalt Olaf Otting in der mündlichen Verhandlung. Die Bahn wolle das Informationsniveau der Reisenden nicht verschlechtern. Aber es müsse doch wirtschaftlich im Rahmen bleiben.

Dem folgte das Bundesverwaltungsgericht nicht. Die Fahrgastrechte-Verordnung verlange eine aktive Unterrichtung der Fahrgäste, sobald Verspätungsinfos vorliegen, entschied der 6. Senat. »Die Pflicht zur aktiven Information der Fahrgäste verlangt auch, dass der Betreiber des Bahnhofs die Voraussetzungen für eine alsbaldige Weitergabe der ihm vorliegenden Informationen an die Fahrgäste schafft«, teilte das Gericht mit.

Die Bahn hat jetzt noch 18 Monate Zeit, um Bahnhöfe mit mehr als 300 Reisenden pro Tag entsprechend auszurüsten. Bei kleineren Haltepunkten mit weniger als 100 Fahrgästen bleiben vier Jahre Zeit. Kommt die Bahn der Verpflichtung nicht nach, hat das Eisenbahnbundesamt 2000 Euro Strafe pro Station angedroht.

(11.09.15, dpa/tmn)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.